§ 19 BetrVG

Anfechtung wann und wie?

Wenn bei einer Betriebsratswahl etwas falsch gemacht wurde, könnte jemand, der ein Interesse daran hat, versuchen, die Wahl durch ein Arbeitsgerichtsverfahren anzufechten!
Zu beachten ist dabei:
Die Anfechtung einer Betriebsratswahl ist nur innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich!
Und natürlich kann im Normalfall auch nicht "jeder" eine Betriebsratswahl durch einen Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht anfechten (Ausnahme siehe unten). Antragsberechtigt sind nur:
  • mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer
  • eine im Betrieb (mit mindestens 1 Mitglied) vertretene Gewerkschaft oder
  • der Arbeitgeber
Wer eine Betriebsratswahl anfechten will, braucht dafür selbstverständlich gute und nachweisbare Gründe:
Aber nicht jeder kleine Fehler, kann zur Wahlanfechtung herangezogen werden. Grundsätzlich kann eine Betriebsratswahl immer dann angefochten werden, wenn
  • bei der Durchführung der Wahl gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde
  • und wenn dieser Verstoß das Wahlergebnis beeinflussen konnte!
Beispiele für mögliche Anfechtungsgründe:
  • Ort und Zeit der Stimmauszählung wurden nicht bekannt gegeben.
  • Ausländische, nicht ausreichend Deutsch sprechende Arbeitnehmer wurden nicht in ihrer Sprache über die Betriebsratswahl informiert.
  • Es wurden an sich nicht wählbare Kandidaten für die Betriebsratswahl aufgestellt.
  • Die Quote für das Minderheitsgeschlecht (§ 15 BetrVG) wurde nicht berücksichtigt.
  • Es wurde unterlassen, Umschläge für die Stimmzettel zu verwenden.
Kann die Anfechtung überhaupt erfolgreich sein, hat das Arbeitsgericht zwei Entscheidungsmöglichkeiten. Es kann die Betriebsratswahl...
  1. für "unwirksam" oder
  2. für "nichtig" erklären
Im Normalfall wird das Arbeitsgericht eine Betriebsratswahl – wenn überhaupt – für unwirksam erklären.
Für eine als unwirksam erklärte Betriebsratswahl gilt:
  • die Betriebsratswahl muss wiederholt werden
  • alle bis zur rechtskräftigen Unwirksamkeitserklärung gefassten Beschlüsse des (fehlerhaft) gewählten Betriebsrats sind und bleiben dennoch wirksam und gültig
Auch die Wahl eines einzelnen Betriebsratsmitglieds kann übrigens angefochten werden (z.B. wenn es gar nicht hätte kandidieren dürfen) – in diesem Fall würde das Ersatzmitglied (§ 25 BetrVG) nachrücken.

Sonderfall "Nichtigkeit"

Für "nichtig" kann eine Betriebsratswahl nur dann erklärt werden, wenn bei ihrer Durchführung so grob und offensichtlich gegen Wahlvorschriften verstoßen wurde, dass nicht einmal von dem "Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl" gesprochen werden kann!
Das wäre z.B. dann der Fall, wenn ein Betriebsrat in einer Betriebsversammlung durch Handaufheben gewählt wurde.
Wurde eine Betriebsratswahl vom Arbeitsgericht für nichtig erklärt, dann gilt:
  • der Betriebsrat muss neu gewählt werden und
  • es wird so getan, als sei er überhaupt nie gewählt worden
Das heißt konkret:
Alle durch den "nichtigen" Betriebsrat gefassten Beschlüsse (Betriebsvereinbarungen usw.) werden ungültig!
Außerdem gilt für diesen Fall:
Weil die zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl führenden Gründe so schwerwiegend sind, kann die Nichtigkeit auch noch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist, also jederzeit, und auch von jedermann beim Arbeitsgericht beantragt werden!

§ 19

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.