§ 20 Abs. 1 BetrVG

Behinderung der Wahl

Durch das ausdrückliche Verbot, eine Betriebsratswahl zu behindern, sollen alle, die an der Betriebsratswahl beteiligt sind – Wahlvorstand, Kandidaten, Wahlberechtigte und auch der noch amtierende Betriebsrat – geschützt werden!

Eine Behinderung der Betriebsratswahl liegt z.B. dann vor, wenn...

  • einem Arbeitnehmer gekündigt werden soll, um ihn an einer Kandidatur für den Betriebsrat zu hindern oder um ihn wegen seiner Aktivität zu "bestrafen"
  • wahlberechtigten Arbeitnehmern die Teilnahme an der Wahl erschwert werden soll (etwa durch ein Verbot den Arbeitsplatz zu verlassen)
  • der Arbeitgeber Unterlagen, die zur Vorbereitung der Betriebsratswahl gebraucht werden (z.B. die Wählerliste), nicht zur Verfügung stellt

Das Behinderungsverbot wird noch durch weitere Schutzvorschriften ergänzt (z.B. Kündigungsschutz für Wahlvorstand und Kandidaten – siehe § 15 KSchG und § 103 BetrVG)!

§ 20 Abs. 1

(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.