§ 29 Abs. 4 BetrVG

Teilnahme des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen. Dafür und für jede Art gemeinsamer Sitzungen gilt als wichtigster Grundsatz:
Der Betriebsrat sollte niemals und unter keinen Umständen Beschlüsse in Anwesenheit des Arbeitgebers fassen (oder Meinungsverschiedenheiten austragen)!
Zu den Einzelheiten:
Der Arbeitgeber hat nur dann ein Recht, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen, wenn diese
  • entweder auf seinen Antrag hin zustande gekommen sind (§ 30 Abs. 3 BetrVG) oder wenn
  • er ausdrücklich vom Betriebsrat(svorsitzenden) dazu eingeladen wurde.
Dabei gilt:
Die Teilnahme des Arbeitgebers sollte sich nie auf eine komplette Betriebsratssitzung erstrecken, sondern immer nur auf bestimmte Tagesordnungspunkte beschränken. Dies muss auch aus der Einladung deutlich hervorgehen!
Oft aber hat natürlich auch der Betriebsrat ein Interesse daran, dass der Arbeitgeber an bestimmten Teilen der Betriebsratssitzung teilnimmt. In diesen Fällen gilt:
  • Ist der Arbeitgeber zu einer Betriebsratssitzung eingeladen, dann muss er auch daran teilnehmen.
  • Verweigert er sich dem wiederholt, kann er durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts zur Teilnahme gezwungen werden (§ 23 Abs. 3 BetrVG).
Allerdings gilt auch:

Der Arbeitgeber muss nicht unbedingt selber an der Sitzung teilnehmen, er kann auch eine Stellvertretung schicken! Diese muss aber zu den anstehenden Tagesordnungspunkten sachkundig und entscheidungsbefugt sein!

§ 29 Abs. 4

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.