§ 31 BetrVG

Teilnahme der Gewerkschaften

Im Zusammenhang mit diesem Thema sind zwei Fragen wichtig:
  1. Darf der Betriebsrat ohne Weiteres einen Gewerkschaftsvertreter / -sekretär in eine Betriebsratssitzung einladen?
  2. Sollte er das tun? Wie regelmäßig und nach welchem Verfahren?
Das Gesetz regelt:
Der Betriebsrat(svorsitzende) kann und darf den Vertreter einer Gewerkschaft immer dann zu einer (zu jeder) Betriebsratssitzung einladen, wenn mindestens ein Betriebsratsmitglied auch Mitglied dieser Gewerkschaft ist!
Dieser Gewerkschaftsvertreter muss auch nicht immer ein hauptamtlicher Gewerkschaftssekretär sein, es könnte z.B. auch ein Referent oder der Leiter der Vertrauensleutegruppe eines anderen Unternehmens sein, wenn dieser von der Gewerkschaft mit der Vertretung beauftragt wird.
Zu Problemen kommt es in der Praxis am ehesten dann, wenn nur eine Minderheit der Betriebsratsmitglieder Mitglied einer Gewerkschaft ist oder wenn es Mitglieder mehrerer Gewerkschaften im Betriebsrat gibt.
In diesem Fall gilt:
Wenn mindestens ein Viertel der Betriebsratsmitglieder die Einladung eines Gewerkschaftsvertreters beantragt, muss der Betriebsratsvorsitzende diesen einladen!
Ist man sich im Betriebsrat grundsätzlich einig, zu einer bestimmten Gewerkschaft regelmäßigen Kontakt zu halten, dann empfiehlt sich folgendes Verfahren:
  • Die Gewerkschaft wird regelmäßig durch Einladung mit Tagesordnung über stattfindende Sitzungen und damit auch über anstehende Probleme informiert.
  • Wird konkret die Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters erwartet, dann wird die Einladung um einen entsprechenden Hinweis erweitert.
Dieses Verfahren sollte in der Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) festgeschrieben werden.
Eine Beschlussvorlage und ein Beispielschreiben für die Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters an einer einzelnen Betriebsratssitzung finden sich hier.
Eine Beschlussvorlage und ein Beispielschreiben für die Einladung eines Gewerkschaftsvertreters zu jeder Betriebsratssitzung (was zu empfehlen ist) finden sich hier.

§ 31

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

Musterbriefe & Co.

Auf dieser Seite sind Vorlagen für folgende Beschlüsse und Beispielschreiben verlinkt: