§ 34 Abs. 2+3 BetrVG

Das Protokoll geht an...

Jedes Betriebsratsmitglied hat das Recht, nicht nur alle Protokolle des Betriebsrats (und seiner Ausschüsse) zu lesen, sondern auch alle anderen Unterlagen des Betriebsrats!Darum muss sichergestellt sein, das jedes Betriebsratsmitglied Zugang zu den Unterlagen hat (Schlüssel für das Büro und/oder Zugangsrecht zu dem Laufwerk auf dem die Daten des Betriebsrats gespeichert werden).
Betriebsratsvorsitzender, Betriebsausschuss oder andere Ausschüsse (vor allem der Wirtschaftsausschuss - § 106 BetrVG) dürfen also keine Geheimniskrämerei betreiben.
Ohne eine solche offene "Informationspolitik" wäre es dem einzelnen Betriebsratsmitglied nicht möglich, sich ausreichend auf die Diskussionen im Betriebsrat vorzubereiten (siehe "Vorabinformation").
Außerdem muss jedes Betriebsratsmitglied die Möglichkeit haben, in Ruhe die Korrektheit der Protokolle zu prüfen. Dabei gilt:
Hat ein Betriebsratsmitglied Einwände gegen Formulierungen eines Protokolls, dann muss und darf nicht etwa das Protokoll geändert werden!

Es muss vielmehr einer der beiden folgenden Wege beschritten werden:

  1. Über die gewünschte Änderung des Protokolls wird in der nächsten Betriebsratssitzung diskutiert und abgestimmt (der entsprechende Beschluss wird dann in dem Protokoll dieser neuen Sitzung dokumentiert).
  2. Der Einspruch des Betriebsratsmitglieds wird dem Protokoll extra und schriftlich beigefügt (muss dafür natürlich schriftlich eingereicht worden sein).
Außerdem gilt:
  • Der Arbeitgeber hat ledigiich dann einen Anspruch auf das Protokoll, wenn und soweit er (auf Einladung durch den Vorsitzenden – siehe § 29 Abs. 4 BetrVG) an der Betriebsratssitzung teilgenommen hat.
  • Dies gilt aber selbstverständlich nur für die Teile der Betriebsratssitzung, an denen er tatsächlich teilgenommen hat.
  • Hat der Arbeitgeber Einwände gegen den Inhalt dieser Protokollteile, muss er diese  schriftlich an den Betriebsrat(svorsitzenden) geben, der sie dem Protokoll beifügt.
Und:

Gleiches gilt auch, wenn ein Gewerkschaftsvertreter an einer Betriebsratssitzung teilgenommen hat. In diesem Fall ist es allerdings sinnvoll (und zulässig), der Gewerkschaft zur Information jeweils das komplette Protokoll zukommen zu lassen.

Der Betriebsrat hat "Kraft seines Amtes" mit vielen personenbezogenen und schützenswerten Daten zu tun. Daher sollte er darauf achten, dass diese Daten nicht für jedermann bestimmt sind - der Datenschutz also sichergestellt ist.

§ 34 Abs. 2+3

(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.