§ 47 Abs. 7+8 BetrVG

Abstimmung im GBR

Im Normalfall (§ 47 Abs. 2 BetrVG) kann ein Betriebsrat unabhängig von der Größe des Gremiums höchstens 2 seiner Mitglieder in den GBR entsenden (zu den Ausnahmen siehe § 47 Abs. 4-6 BetrVG). Damit trotzdem die Stimmergebnisse im GBR das zahlenmäßige Gewicht der dort vertretenen Betriebe widerspiegelt, gilt folgende Regelung:
  • Jeder im GBR vertretende BR hat so viele Stimmen, wie es in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer gibt!
  • Entsendet ein Betriebsrat mehrere Mitglieder, stimmen diese mit einem entsprechenden Anteil dieser Stimmen ab!
Grundlage für die Festlegung dieser Stimmenzahlen ist immer die Wählerliste der letzten Betriebsratswahl.
Beispiele:
  1. Der Vertreter eines Betriebs, der zum Zeitpunkt der letzten Betriebsratswahl 45 wahlberechtigte Arbeitnehmer hatte, hat also 45 Stimmen, wenn im GBR abgestimmt wird.
  2. Vertreten 2 Betriebsratsmitglieder einen Betrieb mit 213 Arbeitnehmern auf der Wählerliste der letzten Betriebsratswahl, verfügen diese über jeweils die Hälfte dieser Stimmen (also je 106,5 Stimmen).
Bei den Ausnahmefällen nach § 47 Abs. 4-6 BetrVG kann es sein, dass...
  • mehrere (kleinere und / oder ähnliche) Betriebe zusammen durch 1 Mitglied im GBR vertreten werden oder umgekehrt
  • ein besonders großer Betrieb durch 3 (oder sogar mehr) Mitglieder im GBR vertreten wird
Wie das auch von den am GBR beteiligten Betriebsräten festgelegt sein mag, immer gelten die gleichen Regeln:
  • Jeder im GBR vertretende BR hat so viele Stimmen, wie es in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer gibt!
  • Entsendet ein Betriebsrat mehrere Mitglieder, stimmen diese mit einem entsprechenden Anteil dieser Stimmen ab!
  • Wenn mehrere Betriebe ein gemeinsames GBR-Mitglied entsenden, stimmt dieses mit der Gesamtzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer dieser Betriebe ab!
Für den Fall, dass ein "gemeinsamer Betrieb" (siehe § 1 BetrVG), ein Betrieb also, der mehreren Unternehmen (mit vielleicht jeweils eigenen GBR-Gremien) gehört, in einem GBR vertreten sein soll, gilt die spezielle Regelung des § 47 Abs. 9 BetrVG.

§ 47 Abs. 7+8

(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.