§ 63 Abs. 1 BetrVG
JAV-Wahl – geheim und unmittelbar
Die JAV muss "geheim" und "unmittelbar" gewählt werden – das heißt konkret:
Die JAV-Wahl muss so ablaufen, dass jeder Wählende seinen Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen und abgeben kann (Wahlkabine, Wahlurne)! Außerdem muss die Stimme persönlich abgegeben werden, was durch den Wahlvorstand zu überwachen ist (Wählerliste abhaken)!
Diese und verschiedene andere Einzelheiten des Wahlverfahrens sind in der Wahlordnung des BetrVG geregelt, die vom Wahlvorstand (§ 63 Abs. 2 BetrVG) durchzuarbeiten und zu beachten ist.
§ 63 Abs. 1
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.