§ 67 Abs. 3 BetrVG

Zusammenarbeit Betriebsrat – JAV

Die JAV kann als Gesamtgremium nicht nur an der Besprechung der sie betreffenden Tagesordnungspunkte der Betriebsratssitzungen teilnehmen...
Die JAV kann auch selber beantragen, dass solche Themen auf die Tagesordnung der nächsten Betriebsratssitzung gesetzt und dann unter ihrer Beteiligung vom Betriebsrat beraten werden!
Die JAV kann dies aber nur bei Themen tun, die sie schon vorher selber in einer oder mehreren JAV-Sitzungen behandelt hat. Sinnvollerweise wird die JAV das Ergebnis ihrer Diskussion dann dem Betriebsrat zusammen mit ihren Antrag auf Behandlung dieses Themas mitteilen.
Der Betriebsrat darf sich jedoch nicht darauf verlassen, dass die JAV "ihre" Themen schon erkennen und einbringen wird (oft verfügt der Betriebsrat ja auch über weiterreichende Informationsmöglichkeiten als die JAV).
Der Betriebsrat(svorsitzende) ist dazu verpflichtet, rechtzeitig vor einer Betriebsratssitzung von sich aus die JAV darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Thema / Tagesordnungspunkt auch Jugend- und Ausbildungsfragen betrifft!
Ebenso muss der Betriebsrat(svorsitzende) von sich aus der JAV alle Informationen über Jugend- und Ausbildungsfragen zukommen lassen, die er (z.B. vom Arbeitgeber oder der Gewerkschaft) bekommt!

So soll sichergestellt werden, dass die JAV auf die Behandlung ihrer Themen vorbereitet ist. Dazu gehört auch, dass evtl. vorhandenes Informationsmaterial mit zugestellt wird.

§ 67 Abs. 3

(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.