§ 76a Abs. 1+2 BetrVG

Kosten und Honorare

Grundsätzlich gilt:

Alle Kosten eines Einigungsstellenverfahrens (Honorare und Sachkosten) muss der Arbeitgeber tragen! Der Betriebsrat muss sich darum nicht kümmern!
Trotzdem können dem Betriebsrat die Einigungsstellenkosten nicht egal sein. Da sie durchaus beträchtlich sein können, lassen sich die Kosten eines Einigungsstellenverfahrens (vor allem, wenn man schon einmal eines durchgeführt hat) bei Kompromisslosigkeit der Arbeitgeberseite als Druckmittel einsetzen... "Was streiten wir uns lange herum, lassen wir doch die Einigungsstelle entscheiden."
Und an einem Punkt hat der Betriebsrat auch die Möglichkeit, die Kosten des Einigungsstellenverfahrens zu beeinflussen:
Einigungsstellenbeisitzer, die zugleich Betriebsanghörige sind, haben keinen Anspruch auf ein Honorar (nur auf die Erstattung konkreter Auslagen)!
Es gibt also keinen Grund für den Betriebsrat, ein Einigungsstellenverfahren dadurch billiger zu machen, dass er Betriebsangehörige bzw. Betriebsratsmitglieder als seine Beisitzer für die Einigungsstelle benennt (zumal das auch aus inhaltlichen Gründen nicht zu empfehlen ist - siehe § 76 BetrVG)
Übrigens: Findet ein Einigungsstellenverfahren auf Unternehmens- oder Konzernebene statt, gilt Entsprechendes für Beschäftigte des Unternehmens / des Konzerns.
Alle Sachkosten der Einigungsstelle (Raummiete, Verpflegung, Büromaterial, Schreibkraft, Fahrtkosten) regelt im Normalfall der Einigungsstellenvorsitzende mit dem Arbeitgeber direkt. Gleiches gilt für die Honorarhöhe (siehe dazu § 76a Abs. 3-5 BetrVG). Gibt es darüber Streit, wird dieser ebenfalls direkt zwischen den Einigungsstellen und dem Arbeitgeber vorm Arbeitsgericht ausgetragen.

§ 76a Abs. 1+2

(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.
(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer entsprechend.