§ 84 BetrVG

Recht auf Beschwerde

In aller Kürze:
Der § 84 BetrVG enthält (ergänzend zu § 81 und 82 BetrVG) ein ausdrückliches Recht für jeden Arbeitnehmer, sich direkt "bei den zuständigen Stellen" zu beschweren, wenn er sich - von wem im Betrieb auch immer - benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt.
Der Arbeitgeber muss diese Beschwerden nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch darauf antworten; vor allem aber dürfen dem sich Beschwerenden keine Nachteile aus seiner Beschwerde erwachsen.

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  • § 84 Abs. 1-3 - Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich direkt beim Arbeitgeber zu beschweren (...)
  • § 84

    Beschwerderecht

    (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
    (2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
    (3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.