§ 84 Abs. 1-3 BetrVG

Beschweren - worüber und bei wem?

Wenn ein Arbeitnehmer sich über irgendjemanden oder irgendetwas im Betrieb beschweren möchte, wird er dies am besten beim Betriebsrat tun (siehe § 85 BetrVG). Gibt es aber keinen Betriebsrat oder will der Arbeitnehmer sich - aus welchen Gründen auch immer - selber aktiv werden, dann gilt:
Jeder Arbeitnehmer hat selbstverständlich das Recht, sich selbst und direkt bei den zuständigen Stellen im Betrieb zu beschweren. Das können z.B. sein:
  • der Arbeitgeber selbst
  • der direkte Vorgesetzte
  • der Datenschutzbeauftragte,
  • der Sicherheitsbeauftragte (oder ähnliche Stellen)
Hat eine innerbetriebliche Beschwerde keinen Erfolg, kann sich der Arbeitnehmer auch an externe Stellen (z.B. an die Berufsgenossenschaft oder an den Landesdatenschutzbeauftragten) wenden! Gibt es einen Betriebsrat, sollte dieser aber vor einem solchen Schritt in jedem Fall eingeschaltet werden!
Voraussetzung für das Beschwerderecht nach § 84 BetrVG ist, dass der Arbeitnehmer sich von der Sache persönlich betroffen fühlt. Probleme, die allein andere Arbeitnehmer oder allgemeine Missstände betreffen, lassen sich auf diesem Weg also nicht zur Sprache bringen.
Wie immer in solchen Fällen gilt:
Der Arbeitnehmer kann ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens auffordern, ihn bei seinem Beschwerdegang zu begleiten und zu unterstützen! Sollten im Zuge der Beschwerde persönliche, schützenswerte Informatioinen aus dem privaten Umfeld des Arbeitnehmers zur Sprache kommen, müssen diese geschützt behandelt werden. Sie dürfen also nicht weiter gegeben werden. An diese Pflicht der Verschwiegenheit, ist natürlich auch der Betriebsrat gebunden. 
Der Arbeitgeber muss die Beschwerde nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern muss auch (mündlich oder schriftlich) eine Antwort darauf geben, aus der hervorgeht, wie er die Sache beurteilt. Dauert die Überprüfung der Beschwerde länger, kann es nötig sein, zunächst einen Zwischenbescheid zu geben.
Und:
Egal ob der Arbeitgeber die Beschwerde für berechtigt hält und bereit ist, etwas zu unternehmen, oder die Beschwerde für unberechtigt hält, muss er den Beschwerdeführenden darüber informieren.
Außerdem gilt:

Selbst wenn der Arbeitgeber der Meinung ist, dass sich ein Arbeitnehmer ungerechtfertigt beschwert hat, darf er ihn nicht durch Zufügung irgendwelcher Nachteile "bestrafen"!

§ 84 Abs. 1-3

(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.