§ 88 BetrVG

Freiwillige Betriebsvereinbarungen

In der Praxis schließen Betriebsrat und Arbeitgeber meist nur dann eine Betriebsvereinbarung ab, wenn die daran jeweils interessierte Seite (meist dürfte das der Betriebsrat sein) die Möglichkeit hat, das Zustandekommen einer Regelung auch zu erzwingen! Das ist immer dann der Fall, wenn dem Betriebsrat zu dem entsprechenden Thema ein Mitbestimmungsrecht zusteht (siehe "Beteiligungsrechte")!

Wollen Betriebsrat und Arbeitgeber andere Themen miteinander regeln, dann können sie das jederzeit in Form einer "freiwilligen Betriebsvereinbarung" tun.
Für das Zustandekommen einer solchen freiwilligen Betriebsvereinbarung gelten die gleichen Regeln wie sie für eine "richtige" (erzwingbare) Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG) gelten - nur dass am Ende nicht ohne Weiteres ein Verfahren vor der Einigungsstelle stehen kann.
Wichtig ist, dass Betriebsrat und Arbeitgeber praktisch alle Themen in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung regeln können, so lange sie sich darüber einig sind!
Wie bei einer "normalen" Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG) muss auch bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen der Vorrang gesetzlicher und tariflicher Regelungen beachtet werden (die Regelungen einer freiwilligen Betriebsvereinbarungen dürfen Arbeitnehmer also nicht schlechter, sondern nur besser stellen, als dies bereits in Tarifverträgen oder Gesetzen festgelegt ist).
Die im Gesetzestext aufgeführten Regelungsthemen (Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Sozialeinrichtungen usw.) sind nur Beispiele für Themen, die durch freiwillige Betriebsvereinbarungen geregelt werden können - haben also keine größere praktische Bedeutung.
Betriebsrat und Arbeitgeber können sich auch im Fall einer freiwilligen Betriebsvereinbarung darauf verständigen, bei Uneinigkeit in der Sache am Ende eine Einigungsstelle entscheiden zu lassen (§ 76 BetrVG). Allerdings müssen sich in diesem Fall beide Seite spätestens vor Beginn des Einigungsstellenverfahrens verpflichten, den Spruch dieser Einigungsstelle zu akzeptieren und umzusetzen.

§ 88

Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.