§ 92a Abs. 1+2 BetrVG

Beschäftigungssicherung

Die Sicherung vorhandener und - wenn möglich - die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu fördern, wird schon bei der Personalplanung (§ 92 BetrVG) Anliegen des Betriebsrats sein. In § 92a BetrVG folgt eine Ergänzung durch ein spezielles Vorschlags- und Beratungsrecht.
Die Liste der im Gesetzestext genannten Maßnahmen enthält allerdings nur Beispiele für mögliche Handlungsfelder. 
Der Betriebsrat kann die Vorschläge aus dem Gesetzestext aufgreifen, kann aber auch völlig andere Wege gehen. In jedem Fall wird sich der Betriebsrat kritisch mit den Vorschlägen befassen - Beispiele:
  • Flexibilisierung der Arbeitszeit kann mehr Freiräume bringen und z.B. die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern, kann aber auch größere Belastungen (z. B. durch Arbeit auf Abruf) bringen.
  • Altersteilzeit kann vorhandene Arbeitsplätze sichern, drängt aber Ältere aus dem Betrieb und "vernichtet" Fachwissen.
Es ist also eine wichtige (und anspruchsvolle) Aufgabe des Betriebsrats eigene Konzepte zur Beschäftigungssicherung zu entwickeln!
Die Entwicklung eines solchen Konzepts dient vor allem zwei Zielen:
  1. im Vorfeld umfassenderer Rationalisierungsvorhaben (§ 111 BetrVG) den damit verbunden Personalabbau möglichst weitgehend zu vermeiden
  2. den Zukunftskonzepten des Arbeitgebers (soweit vorhanden) eigene Perspektiven entgegenzusetzen, in denen die Interessen der aktuellen Belegschaft verbunden werden mit dem Interesse an einem langfristigen Erhalt des Betriebs
Beispiele:
  • Erarbeitung einer neuen Arbeitsorganisation zur Erreichung größerer Kundenzufriedenheit, kombiniert mit einem Qualifizierungskonzept der Arbeitnehmer, oder
  • Vorschlag einer Umstellung auf umweltfreundliche Produkte mit einem entsprechenden Investitionsprogramm und einem Qualifizierungskonzept.
Hat der Betriebsrat solche Vorschläge entwickelt, muss der Arbeitgeber sich diese z.B. im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung anhören und sich damit auseinandersetzen!
Und:
Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, muss er dies sachlich und qualifiziert begründen (in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern schriftlich)!
Allein die Aussage: "Ich will das nicht", reicht also als ablehnende Begründung nicht aus.

Zu den Beratungen nach § 92a BetrVG kann auch ein (regionaler) Vertreter der Bundesagentur für Arbeit hinzukommen, um z.B. Informationen über Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen einzubringen. Dafür genügt es, wenn entweder der Betriebsrat oder der Arbeitgeber dies wünschen. Sinnvoller ist ein solcher Einsatz aber selbstverständlich dann, wenn beide Seiten dies wollen.

§ 92a Abs. 1+2

(1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben.
(2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter der Bundesagentur für Arbeit hinzuziehen.