§ 93 BetrVG

Stellenausschreibung, aber wie?

Ein Betriebsrat wird immer ein Interesse daran haben, dass neu entstehende oder frei gewordene Arbeitsplätze auch den aktuell im Betrieb Beschäftigten angeboten werden. Die Gründe dafür können z.B. sein:

  • Arbeitnehmer wollen sich vielleicht verändern und sollen dafür die Chance bekommen
  • Arbeitnehmer haben Sorge, ihren derzeitigen Arbeitsplatz vielleicht bald zu verlieren
Deshalb gilt:
Der Betriebsrat hat das Recht zu verlangen, dass alle Arbeitsplatzausschreibungen innerhalb des Betriebs angeboten werden - auch dann, wenn der Arbeitgeber die Stelle eigentlich mit einem Externen, einem freien Mitarbeiter oder einem Leiharbeitnehmer besetzen möchte!
Für die Stellen leitender Angestellter gilt dieses Recht allerdings nicht. Ansonsten gibt es zwei Möglichkeiten:
Der Betriebsrat...
  • kann eine innerbetriebliche Stellenausschreibung für jeden Einzelfall verlangen, in dem er dies für sinnvoll hält
  • fordert allgemein eine innerbetriebliche Stellenausschreibung für jede neu zu besetzende Stelle
Wichtig ist: Das Verlangen des Betriebsrats nach internen Stellenausschreibungen gilt immer für zukünftig zu besetzende Stellen. Der Betriebsrat kann also keine innerbetriebliche Ausschreibung verlangen, wenn der Arbeitgeber bereits die Anhörung des Betriebsrat zur Einstellung (siehe § 99 BetrVG) eingeleitet hat.
Im betrieblichen Alltag, dürfte das Verlangen alle Stellen auszuschreiben, die bessere Lösung sein - für beide Seiten. Denn die Einzelfallregelung würde immer einmal wieder zu Auseinandersetzungen und Reibungsverlusten führen. Deshalb stehen die Chancen auch gar nicht schlecht, dass sich Betriebsrat und Arbeitgeber darauf einigen können, die Einzelheiten der Stellenausschreibung in einer freiwilligen (!) Betriebsvereinbarung (§ 88 BetrVG) regeln.
Dazu gehört die Festlegung...
  • in welchem "Medium" (z.B. Betriebszeitung, Informationsbrett, Intranet)
  • in welcher Form (mit welchen Informationen / Daten) und
  • wie lange eine solche Ausschreibung innerbetrieblich bekannt gegeben werden muss
Die Dauer der Bekanntgabe genau festzulegen, ist auch deshalb wichtig, weil der Arbeitgeber zwar zeitgleich zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung auch außerhalb des Betriebs nach Stellenbewerbern suchen darf, aber erst dann jemanden einstellen kann, wenn die innerbetriebliche Stellenausschreibung beendet ist!
Selbst wenn der Betriebsrat die Ausschreibung aller Stellen verlangt hat, macht es Sinn, sich mit dem Arbeitgeber in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung auch auf Regeln zu einigen, welche Stellen nicht ausgeschrieben werden sollen (z.B. kurzfriste Aushilfen als Krankheitsvertretung oder ähnliches).
In seiner Entscheidung für einen bestimmten Bewerber ist der Arbeitgeber dann aber frei. Es geht für den Betriebsrat also vor allem darum, dass die im Betrieb Beschäftigten jedenfalls die Chance bekommen, sich (auch) zu bewerben. Einen Vorrang für innerbetriebliche Bewerber gibt es nicht – es sei denn, Betriebsrat und Arbeitgeber hätten dies in Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG) vereinbart.
Hat der Arbeitgeber die innerbetriebliche Stellenausschreibung unterlassen, obwohl der Betriebsrat sie gefordert hat, kann der Betriebsrat einer daraus folgenden Einstellung seine Zustimmung verweigern (§ 99 BetrVG)!

§ 93

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

Musterschreiben

Musterschreiben an den Arbeitgeber