§ 97 Abs. 1 BetrVG

Einrichtungen und Maßnahmen

Nach § 96 BetrVG sind Betriebsrat und Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Berufsbildung der Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Bildungsbedarfsanalyse zu fördern und darüber zu beraten. Daraus können und sollten konkrete Maßnahmen abgeleitet werden. Zu einigen dieser Maßnahmen hat der Betriebsrat ein spezielles Beratungsrecht!
Außerdem:
Ob der Arbeitgeber überhaupt gewillt ist, Bildungsmaßnahmen im Betrieb anzubieten - oder in seinem Auftrag extern durchführen zu lassen - bleibt seine Entscheidung. Allerdings verpflichten ihn in der Realität immer mehr Qualitätsnormen, Sicherheits- oder Gesundheitsvorschriften dazu, seine Arbeitnehmer regelmäßig zu qualifizieren. Bei der Frage, wie geschieht Qualifizierung im Betrieb,  hat der Betriebsrat mitzubestimmen.

Konkret geht es dabei um die drei folgenden Maßnahmentypen:

1. Bildungseinrichtung schaffen

Wenn der Arbeitgeber plant, eine Einrichtung der Berufsbildung (z.B. eine Lehrwerkstatt, ein Bildungs- oder Umschulungszentrum oder auch eine Beschäftigungs- oder Qualifizierungsgesellschaft) zu schaffen oder eine vorhandene Einrichtung dieser Art zu verändern, dann muss er die Einzelheiten dazu mit dem Betriebsrat beraten. Dieses Beratungsrecht erstreckt sich auf zwei Aspekte:
  • Wird eine solche Einrichtung überhaupt geschaffen (oder verändert)?
  • Welche Sachausstattung soll sie bekommen (Personalausstattung siehe § 98 BetrVG)?
Dieses Beratungsrecht enthält also auch das Recht des Betriebsrats, konkrete Vorschläge zur Planung von Berufsbildungseinrichtungen zu unterbreiten, mit denen sich der Arbeitgeber dann befassen (oder sie zumindest anhören) muss. Letztlich allerdings entscheidet der Arbeitgeber, ob er eine solche Einrichtung schafft oder nicht. Zu einigen Aspekten hat der Betriebsrat jedoch auch konkrete Mitbestimmungsrechte (siehe § 97 Abs. 2 und § 98 BetrVG).

2. Bildungsmaßnahmen planen

Ein Beratungsrecht hat der Betriebsrat auch bei der Planung konkreter betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen (z.B. Technikerkurs, Trainee-Ausbildung oder Seminare für einen "Computer-Führerschein‹") - dabei geht es immer um folgende Fragen:
  • Wird eine solche Bildungsmaßnahme überhaupt angeboten oder nicht?
  • Soll die Maßnahme innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit angeboten werden?
  • Welchen Umfang soll das Angebot haben und wem wird es angeboten (siehe dazu auch § 98 Abs. 3 BetrVG)?

3. Bildungsmaßnahmen außerhalb

Das Beratungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich auch auf Berufsbildungsmaßnahmen, die außerhalb des Betriebs stattfinden (z.B. Angebote der Kammern, der Arbeitsämter oder privater Anbieter) - dabei geht es immer um folgende Fragen:

  • Zu welchen Themen und für welche Dauer werden solche Maßnahmen angeboten?
  • Wer soll an solchen externen Berufsbildungsmaßnahmen teilnehmen (zu Freistellung und Kosten siehe § 98 BetrVG)?

§ 97 Abs. 1

(1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.