§ 107 Abs. 1 BetrVG

Größe und Zusammensetzung

Der Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat sollte vor einer Entscheidung über Größe und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses zwei wichtige Fragen bedenken:

Welche Größe soll der Wirtschaftsausschuss haben?
  • Nach § 107 Abs. 1 BetrVG darf die Größe des Wirtschaftsausschusses zwischen drei und sieben Mitgliedern liegen.
  • Dabei ist auch eine gerade Zahl von Mitgliedern zulässig.
  • Die Größe des Unternehmens (ab 101 Beschäftigte - siehe § 106 BetrVG) spielt für diese Entscheidung keine Rolle.
Wie sollte der Wirtschaftsausschuss zusammengesetzt werden?
  • Mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses muss zugleich Betriebsrats- / Gesamtbetriebsratsmitglied sein.
  • Auf eine bestimmte Zusammensetzung z.B. nach Arbeitern / Angestellten oder Frauen / Männern  muss nicht geachtet werden.
  • Neben Betriebsrats- / Gesamtbetriebsratsmitgliedern können auch sachkundige Arbeitnehmer (und sogar leitende Angestellte) in den Wirtschaftsausschuss berufen werden - selbstverständlich kann die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss immer nur freiwillig sein.
Vor einer Entscheidung sollte jedoch über folgende Empfehlungen nachgedacht werden:
Der Wirtschaftsausschuss dient eigentlich nur einem einzigen Zweck: Er soll für den Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat wirtschaftliche Informationen sammeln und diese an den Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat weitergeben!
Sinnvoll ist folgender Weg:
Bei der Bestellung der Wirtschaftsausschussmitglieder wird der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat Überlegungen anstellen, welche Arbeitnehmer, die dem Betriebsrat nahe stehen und sein Vertrauen genießen, mit ihrem Fachwissen wichtiges "know-how" in den Ausschuss mitbringen können.
  • Gleichzeitig sollen aber auch Betriebsratsmitglieder im Wirtschaftsausschuss, den Kontakt zum Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat erleichtern und für einen reibungslosen Informationsfluss sorgen.
Konkret heißt das...
  • den Wirtschaftsausschuss immer so groß wie irgend möglich machen. 
Je nach Größe des Betriebs, sollte der (Gesamt-) Betriebsrat darüber nachdenken, ob nicht durch die Möglichkeit des § 107 Abs. 3 BetrVG ein größerer Ausschuss gebildet werden sollte, um mit einer höheren Zahl von Betriebsratsmitgliedern und mehr betrieblichen Auskunftspersonen, die Arbeit des Wirtschaftsausschusses effektiver zu gestalten.

§ 107 Abs. 1

(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen.