§ 107 Abs. 2 BetrVG

Wahl, Amtszeit, Abberufung

Die beiden wichtigsten Merkpunkte:
  • Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat durch einen mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der anwesenden Mitglieder) gefassten Beschluss gewählt.
  • Ebenfalls durch einfachen Beschluss können die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses (alle oder nur einzelne) auch wieder abberufen werden. Einen konkreten Grund muss es dafür nicht geben.
Für die Amtszeit eines von einem Betriebsrat gebildeten Wirtschaftsausschusses gelten folgende Regeln:
  • Die Arbeit eines Wirtschaftsausschusses endet zusammen mit der Amtszeit des Betriebsrats.
  • Der neu gewählte Betriebsrat wird dann "seinen" Wirtschaftsausschuss wählen (eventuell in gleicher Zusammensetzung).
Wurde der Wirtschaftsausschuss von einem Gesamtbetriebsrat gewählt, kann das Verfahren etwas komplizierter sein:
  • Wenn die Betriebsräte, die die Mitglieder für den Gesamtbetriebsrat delegiert haben, unterschiedliche Amtszeiten (unterschiedliche Wahltermine) haben, muss der Gesamtbetriebsrat den Wirtschaftsausschuss dann neu zusammensetzen (oder in der alten Zusammensetzung bestätigen), wenn für die Mehrheit der Gesamtbetriebsratsmitglieder die Amtszeit des entsendenden Betriebsrats abgelaufen ist.
  • Achtung: In diesem Fall werden die Köpfe der Gesamtbetriebsratsmitglieder gezählt und nicht, wie sonst bei Abstimmungen im Gesamtbetriebsrat vorgeschrieben, die von der jeweiligen Betriebsgröße abhängigen "Stimmen" (siehe § 47 Abs. 1 BetrVG).
Die folgenden Arbeitsschritte sind für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nötig:
  • Es wird festgestellt, ob das Unternehmen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt und ob der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat für die Bildung des Wirtschaftsausschusses zuständig ist (§ 106 BetrVG).
  • Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat fasst den Beschluss, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden, legt dabei die Größe fest und benennt (wählt) die Mitglieder.
  • Empfehlenswert ist es, gleich noch eine Geschäftsordnung für den Wirtschaftsausschuss zu beschließen (ein Beispiel dafür hier).
  • Der Beschluss wird dem Arbeitgeber mitgeteilt (ein Beispielschreiben hier).
Vor dem Beschluss sollte unbedingt überlegt werden, ob es nicht vernünftiger ist, die in § 107 Abs. 3 BetrVG angebotene Alternative für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses zu nutzen!

§ 107 Abs. 2

(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden; auf die Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.