§ 13 Abs. 3 BetrVG

Wieder zurück "in die Reihe"

Nach einer Betriebsratswahl, die außerhalb des regulären Wahlzeitraums (§ 13 Abs. 1 BetrVG) stattgefunden hat, soll die dann nächste Wahl wieder zusammen mit allen anderen Betriebsratswahlen stattfinden. Das wird im Normalfall dadurch erreicht, dass die Amtszeit des neu und "außer der Reihe" gewählten Betriebsrats entsprechend verkürzt wird.
Beispiel:
Wenn ein Betriebsrat erstmalig am 15. Dezember 2015 gewählt wurde, dann muss er sich schon nach etwa 2 1/2 Jahren – zwischen dem 1. März und (spätestens) dem 31. Mai 2018 wieder zur Wahl stellen.
Von dieser Regel gibt es aber auch eine Ausnahme:
Ist der neu gewählte Betriebsrat zu Beginn des nächsten Betriebsratswahl-Zeitraums, also z.B. am 1. März  2018, noch kein ganzes Jahr im Amt, dann verlängert sich seine Amtszeit bis zum darauf folgenden Betriebsratswahl-Zeitraum (2022) – er bleibt also über 4 Jahre im Amt.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass ein neu gewählter Betriebsrat nicht vielleicht schon nach wenigen Wochen oder vielleicht sogar Tagen wieder neu gewählt werden muss.

§ 13 Abs. 3

(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.