§ 17 Abs. 2+3 BetrVG

Arbeitnehmer wählen Wahlvorstand

Soll eine Betriebsratswahl durchgeführt werden und gibt es keinen Betriebsrat und auch keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, dann sind zunächst die Arbeitnehmer des Betriebs an der Reihe, die Initiative zur Einleitung der Betriebsratswahl zu ergreifen. Das heißt konkret:
Es müssen sich mindestens 3 Arbeitnehmer finden, die  alle anderen Arbeitnehmer (z.B. durch einen Aushang) zu einer Betriebsversammlung einladen!
Das ist gerade dort, wo es noch nie einen Betriebsrat gab oft schwierig. Gerade in den Betrieben, wo der Arbeitgeber sich vielleicht offen gegen einen Betriebsrat ausgesprochen hat, trauen sich viele nicht, das Thema anzusprechen.
Oft sind es dann Treffen von Arbeitnehmern nach Feierabend oder Mitgliederversammlungen der im Betrieb vertretenden Gewerkschaft, wo sich interessierte Kollegen zusammenfinden und dann zur Betriebsversammlung einladen.
Diese Betriebsversammlung dient dann allein der Wahl des Wahlvorstands. Die Einladenden leiten diese Versammlung und machen einen Vorschlag, welche Arbeitnehmer Mitglieder des Wahlvorstands werden sollen. Weitere Vorschläge können aus der Belegschaft kommen.
Wichtig ist dabei:
Die Einladenden können (und sollten) sich selber als Wahlvorstandsmitglieder vorschlagen und später auch für den Betriebsrat kandidieren!
Denn:
Die (ersten) 3 Unterzeichner der Einladung zur (Wahl-)Betriebsversammlung und die dort dann bestellten Wahlvorstandsmitglieder stehen sofort unter Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3, 3a und 3b KSchG) und zwar bis zur Betriebsratswahl. So kann ein nahtloser Kündigungsschutz für die Initiatoren einer Betriebsratswahl erreicht werden. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn man befürchten muss, dass ein Arbeitgeber versuchen könnte, die Betriebsratswahl durch Kündigungen zu verhindern.
Eine weitere Möglichkeit in einer solchen Situation ist:
Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft lädt zu der Betriebsversammlung ein und schlägt die Wahlvorstandsmitglieder vor (die in diesem Fall nicht einmal Arbeitnehmer des Betriebs sein müssten). Der Vorteil liegt darin, dass sich Gewerkschaften gut mit den Wahlvorschriften auskennen und deshalb der erste Schritt zu einem Betriebsrat besser und stressfreier gelingt (insbesondere natürlich dort, wo der Arbeitgeber sich gegen einen Betriebsrat stellt.

Wie die Wahlvorstandsmitglieder auf der Betriebsversammlung gewählt werden, dafür gibt es keine Vorschriften. Eine geheime (schriftliche) Wahl ist nicht vorgeschrieben, meist aber sinnvoll!


§ 17 Abs. 2+3

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

 

Musterschreiben

Gerade der erste Schritt ist oft schwer. Wir veröffentlichen hier zwei Musterschreiben für Einladungen zur ersten Betriebsversammlung, um einen Wahlvorstand zu wählen. Wie genau zu verfahren ist und welche Einladung die richtige ist, dazu sollte man sich möglichst fachkundig beraten lassen. Zum Beispiel bei der Gewerkschaft.

Muster: Einladung zur Betriebsversammlung "normales" Wahlverfahren (Betriebe mit> 50 wahlberechtige Arbeitnehmern)

Muster: Einladung zur Betriebsversammlung "vereinfachtes zweistufiges" Wahlverfahren (Betriebe bisd zu 50 wahlberechtigte Arbeitnehmern)



Kündigungsschutz

Rechtsgrundlage

§ 15 Abs. 3, 3a, 3b KSchG

(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.