§ 25 Abs. 1+2 BetrVG

Ersatzmitglieder einladen

Der Betriebsratsvorsitzende ist vielleicht nicht immer konkret zuständig für die Einladungen zu den Betriebsratssitzungen (sondern z.B. der Schriftführer), aber er ist immer dafür verantwortlich (§ 29 BetrVG). Dazu gehört es auch sicherzustellen, dass der Betriebsrat immer so vollständig wie möglich seine Arbeit tut. Das gilt nicht nur, aber doch vor allem für die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen.

Wenn ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung nicht teilnehmen kann (und wenn der Vorsitzende dies weiß oder hätte wissen können), dann muss für dieses verhinderte Betriebsratsmitglied ein Ersatzmitglied eingeladen werden - notfalls auch ganz kurzfristig!
Aber:
Das gilt aber nur, wenn der vorliegende Grund  das Betriebsratsmitglied objektiv betrachtet tatsächlich daran hindert, zur Sitzung zu kommen. Dies sind z.B.

  • Urlaub
  • Krankheit
  • Seminarbesuch

"Zu wenig Zeit wegen Arbeitsüberlastung" ist hingegen kein tatsächlicher Hinderungsgrund (da ja Betriebsratsmitglieder ohne "wenn und aber" vom Arbeitgeber für ihre Betriebsratsarbeit freizustellen sind (siehe§ 37 BetrVG).
Mehr zu dem Thema Verhinderung und Ersatzmitglieder siehe § 29 Abs. 2 BetrVG.
Liegt nicht wirklich ein Verhinderungsgrund vor, gilt das Fernbleiben des Betriebsratsmitglieds als "unentschuldigt" und es darf nicht durch ein Ersatzmitglied ersetzt werden!
Ersatzmitglieder sind immer die Kandidaten, die bei der letzten Betriebsratswahl zwar angetreten, aber nicht gewählt worden sind, weil die erzielte Stimmenzahl nicht ausreichte (was auch ein Grund dafür ist, dass man möglichst doppelt soviele Kandidaten aufstellen sollte als Betriebsratsmitglieder benötigt werden).
Für die Auswahl aus dem Kreis der Ersatzmitglieder (siehe auch "Ersatzmitglieder") gibt es klare, wenn auch nicht unkomplizierte Regeln, die genau zeigen, welches Ersatzmitglied für welches Betriebsratsmitglied einspringen muss. Bei der Auswahl ist zu beachten:
  • nach welchem Verfahren (Persönlichkeits- oder Listenwahl) die letzte Betriebsratswahl durchgeführt wurde
  • und welches Betriebsratsmitglied konkret ersetzt werden muss (z.B. männlich / weiblich, Listenzugehörigkeit)
Der für die Einladungen zur Betriebsratssitzung Zuständige sollte die Regeln für die Auswahl der "richtigen Ersatzmitglieder stets parat haben:
Die genauen Regeln, nach denen der Betriebsratsvorsitzende die jeweils einzuladenden Ersatzmitglieder bestimmen kann und muss, sind auf zwei für den Ausdruck gedachten Übersichten zusammengestellt:
Sich peinlich genau an diese Regeln zu halten, ist deshalb so wichtig, weil...
...ein unkorrektes Einladungsverfahren dazu führt, dass alle auf der entsprechenden Betriebsratssitzung gefassten Beschlüsse rechtsunwirksam (ungültig) sind!
Die Nachrückregeln gelten selbstverständlich nicht nur für den kurzfristigen Einsatz als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, sondern auch für den Fall, dass ein Betriebsratsmitglied ganz ausscheidet (z.B. durch Rücktritt) und dauerhaft ersetzt werden muss.
Zum Schluss ist dies noch wichtig:
Auch wenn ein Ersatzmitglied nur für eine begrenzte Zeit (z.B. als Krankheits- oder Urlaubsvertretung) zum Einsatz kommt, ist es doch für die Zeit seines Einsatzes vollwertiges Betriebsratsmitglied mit allen daraus sich ergebenden Rechten und Pflichten. Das gilt z.B. für:
  • umfassende Informationen über anstehende Themen
  • eventuell die Möglichkeit, sich während der Arbeitszeit vorbereitend in diese Themen einzuarbeiten
  • den nachwirkenden Kündigungsschutz (§ 15 KSchG sowie § 103 BetrVG), der auch nach einem nur ganz kurzen Einsatz bereits zum Tragen kommt

§ 25 Abs. 1+2

(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

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