§ 28 a Abs. 1 BetrVG

Aufgabenübertragung – der Rahmen

Bei der Abtretung von Regelungsbefugnissen an Ausschüsse des Betriebsrats ist Vorsicht und Zurückhaltung angebracht (§ 28 BetrVG), damit sich der Betriebsrat als Gesamtgremium nicht etwa selbst entmachtet. Umso mehr kann man hinter die Möglichkeit, "Aufgaben" (sprich: Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte – siehe "Beteiligungsrechte") an "Arbeitsgruppen" abzugeben, ein Fragezeichen machen.
Die Möglichkeit aber besteht:
Ein Betriebsrat mit 7 oder mehr Mitgliedern kann – wenn er das für sinnvoll hält – bestimmte, abgegrenzte Aufgaben auf "Arbeitsgruppen" übertragen!
Mit "Arbeitsgruppen" sind dabei nicht etwa Arbeitsgruppen innerhalb des Betriebsrats gemeint, sondern Gruppen von Arbeitnehmern, die im Betrieb als festes Team an einem befristeten Projekt oder einer ständigen Aufgabe arbeiten. § 28a BetrVG soll  dem Betriebsrat also die Möglichkeit bieten, bestimmte arbeitsorganisatorische Angelegenheiten durch solche Arbeitsgruppen selbst regeln zu lassen (z.B. Arbeitszeitfragen).
Wenn der Betriebrat so eine Übertragung grundsätzlich vornehmen will, muss er zunächst mit dem Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung abschließen, in der geregelt ist, welche Arbeitsgruppen welche Mitwirkungs- / Mitbestimmungsaufgaben vom Betriebsrat übertragen bekommen soll!
Diese Vereinbarung kann nur eine freiwillige Vereinbarung sein (§ 88 BetrVG). Das heißt: Betriebsrat und Arbeitgeber müssen sie beide wollen und sie kann nicht einseitig durch ein Einigungsstellenverfahren (§ 76 BetrVG) erzwungen werden.
Außerdem gilt:
Die Rahmenvereinbarung legt nur fest, dass bestimmten Arbeitsgruppen bestimmte Aufgaben übertragen werden können. Die tatsächliche Übertragung muss dann noch einmal gesondert vom Betriebsrat beschlossen und kann auch jederzeit durch Beschluss widerrufen werden.

In der Praxis spielt die Übertragung von Betriebsratsaufgaben auf sogenannte Arbeitsgruppen – bisher jedenfalls – so gut wie keine Rolle.

§ 28a Abs.1

(1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.