§ 28a Abs. 2 BetrVG

Aufgabenübertragung konkret

Hat der Betriebsrat eine seiner Aufgaben (z.B. die konkrete Regelung von Arbeitszeitfragen) an eine Arbeitsgruppe (siehe § 28a Abs. 1 BetrVG) übertragen, kann diese Gruppe in dem vorgegebenen Rahmen direkt mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen treffen.
Dabei gilt:
Die Mehrheit der Arbeitsgruppenmitglieder muss diese Vereinbarung wollen und ihr zustimmen (Verfahren wie in § 77 BetrVG).

Gelingt es der Arbeitsgruppe nicht, zu der ihr übertragenen Aufgabe mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung abzuschließen, dann übernimmt wieder der Betriebsrat diese Aufgabe!

§ 28a Abs. 2

(2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr.