§ 36 BetrVG

Mögliche Regelungen

Der § 36 BetrVG ist nur eine "Soll"-Bestimmung - der Betriebsrat kann sich also eine Geschäftsordnung geben, muss es aber nicht!

Es gibt eine ganze Menge möglicher Regelungen, die den Beschluss einer Geschäftsordnung sinnvoll erscheinen lassen (siehe unten). Aber:
Auf keinen Fall darf der Betriebsrat in seiner Geschäftsordnung etwas regeln, das andere (Schutz-)Bestimmungen des BetrVG unterlaufen würde!
Beispiele:
Der Betriebsrat dürfte keinesfall in einer Geschäftsordnung festlegen, dass seine Sitzungen immer außerhalb der Arbeitszeit stattfinden (§ 30 BetrVG) oder dass er nur zwei Betriebsversammlungen pro Jahr abhalten will (§ 43 BetrVG).
Folgende Regelungen haben sich als Inhalte einer Geschäftsordnung bewährt:
  • regelmäßige Termine für Betriebsratssitzungen (siehe auch § 30 BetrVG)
  • Aufbau eines internen Informationssystems für den Betriebsrat
  • Mindestanforderungen für Protokoll / Niederschrift (siehe auch § 34 BetrVG)
  • Art und Umfang der dem Vorsitzenden zu übertragenden laufenden Geschäfte (siehe auch § 26 BetrVG)
  • Beschlüsse zur Arbeitsteilung und zur Einrichtung von Ausschüssen (siehe auch § 28 BetrVG)
Ein Beispiel für Aufbau und Inhalt einer Geschäftsordnung nach § 36 BetrVG findet sich hier...
Soll für Ausnahmesituationen die Möglichkeit bestehen, Betriebsratssitzungen auch online als Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen, muss in der Geschäftsordnung geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Wichtig ist hierbei, dass Präsenzsitzungen der Normalfall und online-Sitngen die Ausnahme sein müssen.
Die Geschäftsordnung des Betriebsrats kann nur mit der Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder beschlossen werden (und nicht nur durch die Mehrheit der Anwesenden)!

§ 36

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Musterbriefe & Co.

Auf dieser Seite ist eine Vorlage für folgendes Musterdokument verlinkt: