§ 40 Abs. 1 BetrVG

Kosten aus Betriebsratsarbeit

Das Betriebsratsbüro

Je nach Größe des Betriebsrats und dem Punkt, ob es auch freigestellte Betriebsratsmitglieder (siehe § 38 BetrVG) und Büropersonal gibt, ergibt sich ein Anspruch auf ein oder mehrere Büroräume.

Die Räume müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung über Büroräume entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Größe, Beleuchtung und Belüftung.

Aber auch auf die Lage des Büros kommt es an. Das Betriebsratsbüro soll auf dem Betriebsgelände liegen und von den Arbeitnehmern leicht und ungehindert erreichbar sein.

Also nicht etwa in der hintersten Ecke des Kellers, aber auch nicht eingebettet in der Personalabteilung (da trauen sich die Mitarbeiter dann nicht hin).

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Weitere Kosten

Im Prinzip muss der Arbeitgeber sämtliche aus der Betriebsratsarbeit entstehenden Kosten übernehmen!
Das gilt insbesondere für alle Kosten aus der laufenden Betriebsratsarbeit - etwa für:
  • Sitzungen
  • Einsatz von Büropersonal (z.B. Protokoll tippen)
  • Telekommunikation (z.B. Internetnutzung)
  • Information der Belegschaft (z.B. Fotokopien)
  • Erstellung / Betrieb von Betriebsratszeitungen und -Websites
  • Übersetzungsarbeiten (zur Information ausländischer Arbeitnehmer)

Es gilt aber auch für:

  • die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten (Vertretung durch einen Anwalt)
  • Beratung durch einen externen Sachverständigen (in diesem Fall ist aber eine vorherige Verständigung mit dem Arbeitgeber nötig - siehe § 80 Abs. 3 BetrVG).

Die Kostenübernahmepflicht gilt ebenso für alle persönlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder, soweit diese im Rahmen einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit entstanden sind - etwa für:

  • Schulungs- und Tagungsteilnahmen
  • Dienstfahrten (z.B. zur Betreuung von Außenstellen)

Dazu können aber auch seltenere Fälle wie diese gehören:

  • Folgekosten eines Verkehrsunfalls, wenn  die Benutzung des Privat-PKW erforderlich war, um eine Betriebsratsaufgabe auszuführen
  • Kosten für eine Kinderbetreuung, wenn diese erforderlich war, um z.B. an einer Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit teilzunehmen
Entscheidend ist dabei immer, dass die vom Arbeitgeber zu übernehmenden Kosten für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit "erforderlich" sind / waren!
Für eine solche "Erforderlichkeit" gibt es natürlich keinen absolut sicheren, "objektiven" Maßstab. Kommt es also zum Streit über die Erforderlichkeit bestimmter Kosten, würde das Arbeitsgericht nur überprüfen (siehe dazu § 40 Abs. 2 BetrVG), ob der Betriebsrat den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten hat.
Grundsätzlich gilt jedenfalls:
Der Betriebsrat muss vor der Verursachung von Kosten für seine laufende Arbeit keine "Genehmigung" durch den Arbeitgeber einholen!
Konkret heißt das:
  • Der Betriebsrat fasst einen entsprechenden Beschluss, teilt diesen dem Arbeitgeber mit und setzt den Beschluss um (fährt also z.B. zu einem Seminar - § 37 Abs. 6 BetrVG).
  • Der Arbeitgeber hat die Kosten dann zu übernehmen also z.B. entsprechende Rechnungen zu begleichen - oder er muss den Fall beim Arbeitsgericht klären lassen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).

Lediglich in außergewöhnlichen Fällen könnte der Betriebsrat "eigentlich" verpflichtet sein, sich zunächst mit dem Arbeitgeber zu verständigen. Aber selbst wenn der Betriebsrat dies unterlassen sollte, hätte dies keinen Einfluss auf den Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats.

Aber insbesondere dann, wenn das Betriebsratsmitglied selbst nach einem Beschluss des Betriebsrats in Vorkasse geht, ist es ratsam, auf jeden Fall vorher zu klären, dass der Arbeitgeber die Kosten pflichtgemäß erstatten wird. Anderenfalls müsste man u.U. auf sein Geld warten, bis das Gericht den Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet, was einige Zeit dauern kann.

 

§ 40 Abs. 1

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.