§ 43 Abs. 3 BetrVG

"Zwangs"-Versammlungen

Klar ist:
Der Betriebsrat kann im Rahmen der Vorgaben des § 43 Abs. 1 BetrVG jederzeit eine Betriebsversammlung einberufen (also in jedem Kalendervierteljahr eine und zusätzlich in jedem Kalenderhalbjahr eine "weitere" Betriebsversammlung, darüber hinaus eventuell noch "sonstige" Betriebsversammlungen).
Zusätzlich gilt:
Der Betriebsrat muss eine Betriebsversammlung einberufen, wenn dies von 1/4 der wahlberechtigten (§ 7 BetrVG) Arbeitnehmer verlangt wird!
Dazu gehört, dass (mindestens) ein konkretes Thema genannt wird. Die Aufforderung zur Einberufung einer Betriebsversammlung kann z.B. in Form einer Unterschriftenliste erfolgen.
Möglich (wenn auch eher unwahrscheinlich) ist:
Der Betriebsrat muss eine Betriebsversammlung auch dann einberufen, wenn der Arbeitgeber dies wünscht!
Sollte dieser Fall doch einmal eintreten, wird der Betriebsrat darauf achten, dass diese Betriebsversammlung nicht von seinem Kontingent an regulären (regelmäßigen und weiteren) Betriebsversammlungen abgeht, sondern stets als sonstige Betriebsversammlung stattfindet - in diesem Fall natürlich in der Arbeitszeit und bezahlt (§ 44 Abs. 1 BetrVG).

Klar ist, dass der Arbeitgeber auch in diesem Fall durch den Betriebsrat vom genauen Zeitpunkt der von ihm verlangten Betriebsversammlung informiert wird.

Will der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zusammenrufen, dürfte der Normalfall sein, dass er selbst zu einer Mitarbeiterversammlung einlädt. Eine solche vom Arbeitgeber selbst organisierte Zusammenkunft zählt nicht zu den Betriebsversammlungen im Sinne des BetrVG. Insbesondere ersetzt eine Mitarbeiterversammlung des Arbeitgebers nicht eine fällige Betriebsversammlung für das laufende Kalendervierteljahr.

§ 43 Abs. 3

(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.