§ 43 Abs. 4 BetrVG

Gewerkschaftsdruck

Wenn der Betriebsrat seiner Verpflichtung zu regelmäßigen Betriebsversammlungen (§ 43 Abs. 1 BetrVG) nicht nachgekommen ist, kann er durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft dazu gezwungen werden!
"Im Betrieb vertreten" ist eine Gewerkschaft immer dann, wenn mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs bei ihr Mitglied ist.
Von der Möglichkeit, den Betriebsrat zu einer Betriebsversammlung zu zwingen, wird eine Gewerkschaft sicher nur sehr "sparsam" Gebrauch machen. Rechtliche Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass im aktuellen und im vergangenen Kalenderhalbjahr im Betrieb keine Betriebsversammlung stattgefunden hat.

In einem solchen Fall wird folgendes Verfahren abaufen:

  • Die Gewerlschaft stellt einen Antrag auf Durchführung einer Betriebsversammlung an den Betriebsrat.
  • Der Betriebsrat muss nun innerhalb der nächsten zwei Wochen zu dieser Betriebsversammlung einladen (und natürlich die Gewerkschaft darüber infomieren).
  • Ignoriert der Betriebsrat den Antrag, ist das eine grobe Pflichtverletzung, die zu seiner Auflösung durch das Arbeitsgericht führen kann (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

§ 43 Abs. 4

(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.