§ 45 BetrVG

Themen Betriebsversammlung

Hauptaufgabe von Betriebs- / Abteilungsversammlungen (siehe dazu § 42 und § 43 BetrVG) ist es, die Belegschaft durch Tätigkeitsberichte (siehe "Tätigkeitsbericht") über die Arbeit des Betriebsrats und über wichtige betriebliche Ereignisse und Probleme aus Sicht des Betriebsrats zu informieren!

Und dazu gehört auch, dass die Belegschaft über diese Themen diskutieren darf und soll. Das schließt selbstverständlich das Recht ein, den Betriebsrat und seine Tätigkeit zu kritisieren. Und:
Die Arbeitnehmer können Anträge an den Betriebsrat stellen. Dabei gilt:
  • Der Betriebsrat muss diese Anträge zur Kenntnis nehmen und auf einer Betriebsratssitzung besprechen.
  • In seiner Entscheidung, ob er dem Antrag folgen will oder nicht, bleibt der Betriebsrat aber frei.
  • Und der Betriebsrat kann keinesfalls (!) durch Mehrheitsbeschluss einer Betriebsversammlung abgewählt (siehe § 23 Abs. 3 BetrVG) oder zu einer bestimmten Haltung oder Handlung gezwungen werden.
Zu den Themen, über die die Belegschaft auf Betriebs- und Abteilungsversammlunegn informiert werden darf und soll, gehören auch politische Themen, soweit Arbeitnehmer allgemein davon in irgendeiner Weise betroffen sind oder betroffen sein könnten.
Tarifpolitische Informationen – dazu können z.B. gehören:
  • Tarifbestimmungen
  • Tarifforderungen
  • Tarifverhandlungen
  • laufende Arbeitskämpfe und
  • Gerichtsurteile zur Auslegung von Tarifbestimmungen
Sozialpolitische Informationen – dazu können z.B. gehören:
  • Sozialversicherungsfragen
  • Arbeits- und Unfallschutz
  • berufliche Bildung
  • Vermögensbildung
  • Bestimmungen zu Altersgrenzen / -versorgung
  • Integration ausländischer Arbeitnehmer
Wirtschaftspolitische Informationen – dazu können z.B. gehören:
  • (finanz-)wirtschaftliche Maßnahmen des Unternehmens
  • nationale / internationale Wirtschaftspolitik
  • Rohstoff- und Energieversorgungsfragen
  • Subventionspolitik
Gewerkschaftliche Informationen – dazu können z.B. gehören:
  • Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft
  • gewerkschaftliche Bildungsangebote
  • Veranstaltungshinweise
  • Wahl und Arbeit gewerkschaftlicher Vertrauensleute
Noch mehr Informationen gibt es unter "Betriebsversammlung".

§ 45

Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.