§ 59 Abs. 1 BetrVG
Die Geschäftsführung und Rechte des Konzernbetriebsrats
Im Grunde genommen, hat es sich der Gesetzgeber einfach gemacht. Er hat für die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats keine eigenen Gesetze definiert, sondern zählt auf, welche Paragraphen, die für den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat gelten auch für den Konzernbetriebsrat anzuwenden sind. Man kann die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats mit der des Gesamtbetriebsrats vergleichen ( § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 BertrVG gelten entsprechend)
Die wichtigsten davon:
- Ersatzmitglieder
- Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzender
- Ausschüsse
Hat der Konzern
- mehr als 100 Arbeitnehmer und
- der Konzernbetriebsrat mindestens 7 Mitglieder,
- Sitzungen / Geschäftsordnung
- Freistellungsansprüche der KBR-Mitglieder
- Kosten und Sachaufwand
Die Kosten, die dem KBR bei seiner Arbeit entstehen ( und die Kosten für die nötigen Sachmittel), hat der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG zu tragen. Und natürlich besteht auch das Umlageverbot des § 41 BetrVG.
Rechtsgrundlage
§ 59 Abs. 1
Geschäftsführung
Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend.