§ 62 Abs. 2+3 BetrVG

Zusammensetzung der JAV

Bei der Aufstellung der JAV-Kandidaten sollen (!) die verschiedenen, im Betrieb vorhandenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe berücksichtigt werden!
Dies ist allerdings nur ein Appell an diejenigen, die die Kandidatenliste(n) aufstellen, keine zwingende Vorschrift.
Zwingend hingegen ist Folgendes vorgeschrieben:
Beide Geschlechter müssen ihrem Anteil an der JAV-Wählerschaft entsprechend in der JAV vertreten sein!
Wenn also in der Gruppe der jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 und der in einer Berufsausbildung stehenden Arbeitnehmer unter 25 Jahre beide Geschlechter vertreten sind, wird nach dem d'Hondtschen Höchstzahlensystem (siehe auch § 14 Abs. 2 BetrVG) errechnet, wie viele JAV-Mitglieder das in der Minderheit befindliche Geschlecht garantiert bekommen muss.
Dazu ein Beispiel:
   11 weibliche Wahlberechtigte
 26 männliche Wahlberechtigte
 : 1  11,0  26,0
 : 2  5,5  13,0
 : 3  3,7  8,7

Zu wählen sind 3 JAV-Mitglieder. Die Zahl der weiblichen / männlichen Wahlberechtigten wird in einer Tabelle nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Danach werden aus der Tabelle die 3 höchsten Zahlen herausgesucht. Damit ergibt sich eine JAV-Zusammensetzung von 1 weiblichen und 2 männlichen JAV-Mitgliedern.
Die Berücksichtigung beider Geschlechter funktioniert natürlich nur, wenn diese Notwendigkeit bereits bei der Aufstellung der Kandidatenlisten beachtet wurde (§ 63 BetrVG). Stellen sich nicht genügend weibliche oder männliche Kandidaten zur Wahl, um die Mindestzahl erfüllen zu können, fallen die nicht besetzbaren Positionen an das jeweils andere Geschlecht.

Bei einer nur 1-köpfigen JAV muss das Minderheitsgeschlecht nicht berücksichtigt werden (auch nicht bei der Stellvertreterwahl).

§ 62 Abs. 2+3

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.
(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht.