§ 69 BetrVG

JAV-Sprechstunden durchführen

Sprechstunden sind vor allem in größeren Betrieben ein wichtiges Instrument der Interessenvertretung, um Kontakt zur Belegschaft zu halten (siehe § 39 BetrVG). Deshalb gilt:
Wenn es im Betrieb 50 oder mehr jugendliche und in Ausbildung befindliche Arbeitnehmer (§ 60 Abs. 1 BetrVG) gibt, darf die JAV für diesen Personenkreis eigene Sprechstunden anbieten! Diese Sprechstunden sollten möglichst regelmäßig und immer während der Arbeitszeit stattfinden!
Die Beschränkung, dass dies erst ab 50 Jugendlichen und in Ausbildung Stehenden möglich ist, erscheint zwar unsinnig, ist aber gesetzlich nun einmal so festgelegt. In kleineren Betrieben kann die JAV jedoch auf die Möglichkeit zurückgreifen, sich an den Sprechstunden des Betriebsrats zu beteiligen (siehe unten).
Unabhängig von einer Sprechstunde, können natürlich bei wichtigen Anlässen oder Fragen die Arbeitnehmer jeder Zeit mit der JAV in Kontakt treten - also auch bei weniger als 50 Auszubildende (wie dies auch beim Betriebsrat der Fall ist. Siehe § 39 BetrVG)
Weiterhin ist zu beachten:
  • Arbeitnehmer, die die JAV-Sprechstunde besuchen wollen, müssen sich bei ihrem direkten Vorgesetzten ab- und wieder zurückmelden (müssen einen konkreten Grund aber nicht nennen).
  • Besucher einer Sprechstunde werden genauso weiterbezahlt, als hätten sie gearbeitet (§ 39 Abs. 3 BetrVG).
  • Auch eine zeitliche Begrenzung für den Sprechstundenbesuch gibt es nicht.
  • Es ist zulässig, in einer Gruppe zur Sprechstunde zu gehen.
Zeitpunkt und Ort der JAV-Sprechstunden muss der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber vereinbaren!
Dabei ist zwar Rücksicht auf die betrieblichen Notwendigkeiten zu nehmen (Sprechstunde nicht gerade zu Hochbetriebszeiten), aber:
Vorrang hat immer eine wirksame und effektive Durchführung der Sprechstunden!
Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einigen, muss die Einigungsstelle entscheiden (§ 76 BetrVG).
Außerdem gilt:
  1. Der Betriebsratsvorsitzende (oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied) hat das Recht, an den JAV-Sprechstunden teilzunehmen (um den Eindruck einer Kontrolle zu vermeiden, sollte das aber nur auf Bitten der JAV geschehen).
  2. Die JAV kann sich – wenn sie das für sinnvoll hält – auch an den Sprechstunden des Betriebsrats beteiligen (§ 39 Abs. 2 BetrVG). Diese Möglichkeit kann vor allem auch genutzt werden, wenn in kleineren Betrieben eine eigene Sprechstunde der JAV nicht zulässig wäre (siehe oben).

§ 69

In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.