§ 72 Abs. 4 BetrVG

Alternative Zusammensetzung

Prinzipiell schickt jede in einem Unternehmen vorhandene JAV 1 Mitglied in die Gesamt-JAV (§ 72 Abs. 2 BetrVG). Es ist aber auch möglich, von dieser Regelung abzuweichen...
Beispiele:
In einem Unternehmen mit mehreren unterschiedlich großen Betrieben wird festgelegt, dass die größeren JAVen mit jeweils 2 oder sogar mehr Mitgliedern in der Gesamt-JAV vertreten sind.
In einem Unternehmen mit sehr vielen, vor allem kleineren Betrieben lassen sich mehrere kleine JAVen zusammen durch 1 Mitglied vertreten (siehe auch § 72 Abs. 5 BetrVG).
Eine solche maßgeschneiderte Lösung lässt sich regeln durch eine zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber ausgehandelte Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag!

Ein Tarifvertrag hätte im Zweifelsfall den Vorrang. Gibt es also einen entsprechenden Tarifvertrag (was aber unwahrscheinlich ist), kann es keine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema geben.

§ 72 Abs. 4

(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden.