§ 72 Abs. 5+6 BetrVG

Größenbeschränkung

Gibt es keinen Tarifvertrag, in dem die Größe der Gesamt-JAV geregelt wird (und das ist der Normalfall), dann gilt:
Gesamtbetriebsrat und Unternehmensleitung müssen in einer Betriebsvereinbarung (§47 Abs. 5 BetrVG) regeln, welche JAVen sich auf einen gemeinsamen Vertreter für die Gesamt-JAV einigen müssen.
Beispiel:

Es wird festgelegt, dass sich die JAVen, deren Betriebe in der gleichen Gegend beheimatet sind oder die sich durch ähnliche Interessen vor allem im Hinblick auf Jugend- und Ausbildungsfragen verbunden fühlen, in einer gemeinsamen Sitzung 1 gemeinsames Gesamt-JAV-Mitglied benennen.

Übrigens:
Da im Gesetz keine einzuhaltenden Höchstgrenze festgelegt ist, könnte die aufgrund der Betriebsvereinbarung entstehende Gesamt-JAV auch mehr als 20 Mitglieder haben.
Wenn es  dem Gesamtbetriebsrat und der Unternehmensleitung nicht gelingt, sich auf eine Betriebsvereinbarung zur Begrenzung der Gesamt-JAV-Größe zu einigen, dann kann eine der beiden Seiten die Initiative zur Bildung einer Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) ergreifen!
Diese Einigungsstelle würde dann entscheiden, durch welches Verfahren eine Verringerung der GJAV-Sitze erreicht werden muss. Wird kein Einigungsstellenverfahren eingeleitet, bleibt es bei der größeren Zahl von Gesamt-JAV-Mitgliedern.

§ 72 Abs.5+6

(5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Jugend- und Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.