§ 79 Abs. 1 BetrVG

Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse

Unter die Geheimhaltungspflicht können nur fallen:
  1. Betriebs- / Geschäftsgeheimnisse, die...
  2. den Mitgliedern des Betriebsrats im Rahmen ihrer Interessenvertretungsarbeit bekannt geworden sind (z.B. wärend einer gemeinsamen Sitzung mit dem Arbeitgeber oder durch eine vertrauliche Stellungnahme des Arbeitgebers) und...
  3. die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbdürftig bezeichnet wurden

Wenn auch nur eine dieser drei Anforderungen nicht erfüllt ist, gilt eine Geheimhaltungsverflichtung nicht mehr!

Und das heißt:

Längst nicht alle Informationen, die vom Arbeitgeber vielleicht als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet werden, sind dies auch tatsächlich!

Im Gegenteil: Echte Betriebs- / Geschäftsgeheimnisse (und nur diese können ja unter die Geheimhaltungspflicht fallen!) kommen in der Praxis eher selten vor...
Beispiele für Betriebsgeheimnisse:
  • Forschungsergebnisse
  • Konstruktionszeichnungen
  • spezielle Rezepte
  • Fertigungsverfahren
  • Versuchsprotokolle
Beispiele für Geschäftsgeheimnisse:
  • Kundenlisten und -daten
  • Kalkulationsunterlagen
  • Investitionspläne
  • Daten zu Unternehmensfinanzen
Auf den ersten Blick ist zu sehen, dass es sich fast durchweg um Informationen handelt, die zwar für den Betriebsrat als Hintergrundinformationen wichtig sind, die aber nicht unbedingt für eine Information der Belegschaft gebraucht werden (und erst recht natürlich nicht für eine darüber hinausgehende Öffentlichkeit).
Beispiel:
Für die Belegschaft ist es wichtig zu erfahren, dass ein neues Fertigungsverfahren bestimmte personelle Konsequenzen hat und zu Veränderungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsbedingungen führt. Die technischen Details des neuen Fertigungsverfahrens (und nur die wären ein Betriebsgeheimnis) müssen nicht unbedingt weitergegeben werden.
Und:

Es genügt auch nicht, dass eine Information vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurde, sondern es muss sich tatsächlich um ein Geheimnis handeln!

Beispiel:
Wenn die technischen Details eines neuen Fertigungsverfahrens bereits über den engen Kreis der Entwickler und der zuständigen Vorgesetzten hinaus in Teilen des Betriebs diskutiert werden (etwa auf Abteilungstreffen) sind sie kein Geheimnis mehr und der Betriebsrat ist nicht zur "Geheimhaltung" verpflichtet.
Außerdem gilt:

Es muss aufseiten des Arbeitgebers einen vernünftigen, nachvollziehbaren Grund dafür geben, ein Betriebs- / Geschäftsgeheimnis tatsächlich geheim zu halten!

Beispiel:
Wenn das Bekanntwerden einer vom Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Information (die auch tatsächlich nur einem engen Kreis Zuständiger bekannt ist) keine nennenswerten (wirtschaftlichen) Konsequenzen hätte, müsste auch diese Information nicht unbedingt geheim gehalten werden.
Aber: Wenn doch einmal eine Geheimhaltungspflicht besteht, dann müssen sich die Betriebsratsmitglieder strikt daran halten, sonst würden sie eine Straftat begehen (§ 120 BetrVG). § 79 BetrVG gilt auch für Ersatzmitglieder und Mitglieder anderer BetrVG-Gremien - mehr dazu im nächsten Schritt...

§ 79 Abs. 1

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat [...]