§ 79 Abs. 1+2 BetrVG

Geheimhaltungspflicht für...

Die Geheimhaltungspflicht gilt (wenn sie ausnahmsweise einmal besteht) nicht nur für Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats, sondern z.B. auch für Mitglieder und Ersatzmitglieder...

  • des Gesamt- / Konzernbetriebsrats
  • der (Gesamt- / Konzern-)Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • des Wirtschaftsausschusses
  • einer Einigungsstelle und für
  • Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung

wenn diese im Rahmen dieser Tätigkeiten von einem Betriebs- / Geschäftsgeheimnis erfahren haben und wenn alle anderen Voraussetzungen für die Geheimhaltungspflicht erfüllt sind.

Wichtig ist aber vor allem dieses:
Die Geheimhaltungspflicht gilt niemals (!) innerhalb des Betriebsrats (z.B. für den Betriebsausschuss gegenüber dem Gesamtgremium) oder gegenüber dem Gesamt- / Konzernbetriebsrat oder gegenüber den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat! Auch im Rahmen von Einigungsstellenverfahren gilt eine Geheimhaltungspflicht selbstverständlich nicht!

§ 79 Abs. 1+2

(1) [...] Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.