§ 94 Abs. 2 BetrVG

Arbeitsverträge, Beurteilungen

Arbeitnehmerdaten in Arbeitsverträgen

Auch in sogenannten "Formulararbeitsverträgen" (bzw. der als Datei hinterlegte Vertragsentwurf, der bei der Vertragserstellung am PC aufgerufen wird) wird oft nach persönlichen Daten von Bewerbern gefragt. Das könnte der Arbeitgeber nutzen, um "durch die Hintertür" persönliche Daten zu ergattern, die auf anderen Wegen so leicht nicht zu bekommen wären.
Deshalb hat der Betriebsrat bezogen auf solche Fragen (aber nur auf solche Fragen!) in Arbeitsverträgen ein Mitbestimmungsrecht! Der Betriebsrat muss also die verwendeten Arbeitsvertragsformulare einsehen können und kann dann verlangen, dass die Fragen, die er für unzulässig oder unnötig hält, herausgenommen werden!
Schon nach § 94 Abs. 1 BetrVG fällt jede Art, standardisiert Arbeitnehmerdaten zu erheben, unter die Mitbestimmung des Betriebsrats. In Abs. 2 wird nun noch einmal ausdrücklich festgelegt, dass es dafür keine Ausnahmen gibt.

Beurteilungsgrundsätze

In § 94 Abs. 2 BetrVG ist auch noch eine etwas andere Art der Mitbestimmung geregelt: die Mitbestimmung bei der Festlegung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
Beurteilungsgrundsätze spielen in der Personalführung eine große Rolle. Der Mitbestimmung des Betriebsrats in dieser Frage, kommt daher eine große Bedeutung zu.
"Allgemein" bedeutet, dass es für den Betriebsrat nicht um die Beurteilungen im Einzelfall gehen kann, sondern darum, eine Standardisierung und damit auch Objektivierung von Arbeitnehmerbeurteilungen durchzusetzen.
Immer dann, wenn die Leistung der Arbeitnehmer miteinander verglichen werden kann, um eine Entscheidung über die weitere Entwicklung, Einsatz, Vergütung usw. zu fällen, gibt es auch "allgemeine Beurteilungsgrundsätze". Also z.B.: Wer hat gute Leistung erbracht und wer nicht? Wie wird gute Leistung ermittelt und von wem? An welchen Faktoren wird dies festgemacht, usw.
Der Betriebsrat muss versuchen zu erreichen, dass bei Arbeitnehmerbeurteilungen der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet und zugleich auch jeder unnötige Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Arbeitnehmers / Bewerbers vermieden wird!
Auch Beurteilungen, die der Standardisierung und Objektivierung bedürfen, sind nicht immer auf den ersten Blick zu entdecken. Sie können stecken in...
  • offiziellen Leitlinien und Kriterien für Beurteilungsgespräche und -verfahren
  • Personal-Informations-Systemen, falls diese Eignungsprofile erstellen können

Sie können aber auch verborgen sein in...

  • Führungsrichtlinien
  • Konzepten für Personalauswahlveranstaltungen oder
  • Leistungstest
Bei alldem dürfen immer nur die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen beurteilt werden, die für einen bestimmten Beurteilungszweck sachlich / fachlich erforderlich sind!
Gerade dann, wenn die Beurteilung von verschiedenen Personen durchgeführt wird (z.B. in einem Jahresgespräch der Mitarbeiter mit ihren Vorgesetzten) ist es wichtig, dass zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat klare Regeln und Beurteilungsgrundsätze festgelegt sind, damit die Beurteilung in allen Abteilungen gleich und vergleichbar - und somit so weit wie möglich gerecht abläuft.

Für Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zum § 94 Abs. 2 BetrVG gilt:

  • Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einigen, ob z.B. bestimmte Beurteilungsgrundsätze überhaupt unter die Mitbestimmung nach § 94 Abs. 2 BetrVG fallen, entscheidet darüber das Arbeitsgericht in einem Beschlussverfahren.
  • Geht es hingegen um die Inhalte, also z.B. darum, ob in einem Formulararbeitsvertrag eine bestimmte Frage gestellt werden soll, dann entscheidet darüber die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) endgültig und verbindlich.

§ 94 Abs. 2

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.