§ 94 Abs. 1 BetrVG

Personalfragebogen (und Ähnliches)

Immer wenn im Betrieb persönliche Daten von Arbeitnehmern oder Stellenbewerbern in einer festen Form - also irgendwie standardisiert - erfragt werden, hat der Betriebsrat dazu ein Mitbestimmungsrecht!
Dies gilt selbstverständlich für...
  • Fragebogen
  • standardisierte Einstellungsgespräche oder
  • Abfragen mithilfe eines Computerprogramms
Es gilt ebenso aber z.B. auch für...
  • standardisierte Befragungen im Rahmen von Organisationsanalysen und
  • Mitarbeitergesprächen (z.B. Jahresgespräch)
  • Kundenbefragungen über die Serviceleistung des Personals (z.B. im Hotel)
  • Besuchsberichte im Außendienst (sofern sie Mitarbeiterdaten enthalten)oder
  • Checklisten, die im Rahmen eines Krankengesprächs abgefragt werden

und vieles mehr
Auf die äußere Form oder Situation der Befragung kommt es also nicht an, wenn es um die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Erhebung von Arbeitnehmer- / Bewerberdaten geht.
Immer richtet sich das Mitbestimmungsrecht dabei auf...
  1. den Inhalt der Fragen und
  2. den Verwendungszweck
Letzteres heißt:
Es dürfen immer nur Fragen gestellt werden, die für einen bestimmten Zweck (z.B. beabsichtigte Einstellung, Organisationsanalyse, Eignungstest) auch tatsächlich gebraucht werden!
Das kann auch einmal heißen, dass dieselbe Frage in dem einen Zusammenhang akzeptabel wäre, es in einem anderen aber nicht ist.
Voraussetzung für dieses Mitbestimmungsrecht ist (wie immer – siehe § 80 BetrVG) das Recht auf rechtzeitige und umfassende Information. Das heißt:
Der Betriebsrat muss vor jeder geplanten standardisierten Befragung durch den Arbeitgeber informiert werden, damit er sie auf unzulässige oder unakzeptable Fragen prüfen und deren Streichung verlangen kann!
Gerade in diesem Fall wird sich der Betriebsrat darauf aber nicht verlassen können, automatisch informiert zu werden, sondern er muss immer selbst nach (eventuell auch "versteckten") Datenerhebungen Ausschau halten.
Beim Inhalt der Fragen geht es darum, zunächst die rechtlich unzulässigen Fragen zu erkennen und "auszusortieren". Eine kurze Übersicht dazu findet sich hier.
Das Mitbestimmungsrecht nach § 94 BetrVG geht aber über die Verhinderung unzulässiger Fragen hinaus: Auch bei rechtlich zulässigen Fragen kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern und ihre Entfernung verlangen! Und zwar immer dann, wenn er eine Frage mit Blick auf die Anforderungen des Arbeitsverhältnisses (Zweckbestimmung) für unnötig hält!
Von besonderer Bedeutung ist dabei, ob die Beantwortung von Fragen (oder das Erheben von Informationen) einer Beurteilung unterzogen und für personelle Entscheidungen (gleich welcher Art) genutzt werden sollen. In diesen Fällen wird der Betriebsrat einem "Personalfragebogen" erst dann zustimmen, wenn die dazu verwendeten Beurteilungsgrundsätze (siehe § 94 Abs. 2 BetrVG) geklärt sind und hierüber eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden ist.
Kommt es zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Erhebung von Arbeitnehmerdaten zum Streit, dann gilt:
  • Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einigen, ob ein Fragebogen (oder ein anderes standardisiertes Frageverfahren) überhaupt unter die Mitbestimmung nach § 94 BetrVG fällt, entscheidet darüber das Arbeitsgericht in einem Beschlussverfahren.
  • Geht es hingegen um die Inhalte, also z.B. darum, ob in einem Fragebogen eine bestimmte Frage gestellt werden soll, dann entscheidet darüber die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) endgültig und verbindlich.

Arbeitnehmerdatenschutz

Da die Daten einer Arbeitnehmerbefragung heute in aller Regel digital erfasst, gespeichert und ausgewertet werden, muss auch der Betriebsrat (und nicht nur der betriebliche Datenschutzbeauftragte) Fragen des Datenschutzes beachten und regeln!
Dazu gehören z.B. ...
  • die Dauer der Speicherung
  • die zulässigen Auswertungen
  • die Übertragung der Daten an andere (z. B. die Konzernzentrale) und
  • wo das möglich ist auch eine Anonymisierung der Daten

Das Mitbestimmungsrecht wird übrigens nicht etwa dadurch außer Kraft gesetzt, dass z.B. ein bestimmter Kreis von Arbeitnehmern an einer Befragung freiwillig teilnehmen würde oder sie sogar selber verlangt. Es ist Aufgabe des Betriebsrats aufzupassen, dass nicht durch standardisierte Befragungen unzulässig oder unnötig in den Persönlichkeitsbereich eines Arbeitnehmers oder Bewerbers eingegriffen wird - unabhängig von dem, was der einzelne Betroffene dazu meint.

§ 94 Abs. 1

(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.