§ 98 Abs. 2 BetrVG

Bildungsmaßnahmen personell

Der Erfolg (manchmal auch die Zumutbarkeit) von Maßnahmen der Berufsbildung hängt auch davon ab, welche Personen (sei es intern oder extern) mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragt werden. Deshalb gilt:

Der Betriebsrat kann durch einen Widerspruch erreichen, dass bestimmte Personen Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung nicht vornehmen dürfen!
Aber Achtung:
Voraussetzung für einen Widerspruch ist, dass der betreffenden Person die "persönliche oder fachliche Eignung" fehlt - was der Betriebsrat auch belegen muss!
Beispiele:
Einem Ausbilder fehlen die nötigen Prüfungen (§ 30 Berufsbildungsgesetz).
Oder: Ein Ausbilder vernachlässigt nachweislich seine Aufgaben.
In der Praxis wird ein Betriebsrat von seinem Widerspruchsrecht nach § 98 Abs. 2 BetrVG am ehesten Gebrauch machen, wenn es um die vom Arbeitgeber mit der Berufsausbildung beauftragten Personen (um einen Ausbilder) geht. Prinzipiell gilt dieses Recht aber gegenüber jeder Person, die im Auftrag des Arbeitgebers Maßnahmen der (beruflichen) Bildung durchführt (§ 98 Abs. 1 BetrVG).
Gerade bei externen Personen gilt es aber ein offenes Auge und Ohr zu haben. Nicht jeder Fachmann, der sein Wissen als "Coach" oder Trainer auf dem freien Markt anbietet, hat die Fähigkeit sein Wissen so zu vermitteln, dass die Lerninhalte verstanden werden. Der Betriebsrat sollte daher intensiv von seinem Informationsrecht (siehe§ 80 Abs. 2 VBetrVG) gebrauch machen, und vom Arbeitgeber Auskunft über die Qualifikation des mit der Ausbildung betrauten verlangen.
In jedem Fall gilt:
Wenn es einen konkreten Grund gibt, die persönliche oder fachliche Eignung einer solchen Person zu bezweifeln, dann kann der Betriebsrat...
  • gegen die beabsichtigte Beauftragung Widerspruch einlegen oder
  • verlangen, dass die betreffende Person wieder abberufen wird
Die letzte Entscheidung liegt in diesen Fällen immer beim Arbeitsgericht (mehr in § 98 Abs. 5 BetrVG).

Ein Sonderfall: Arbeitgeber als Ausbilder

Ist der Arbeitgeber selber der Ausbilder und hat der Betriebsrat Zweifel an seiner persönlichen oder fachlichen Eignung, dann besteht die Möglichkeit, ihm die Ausbildungserlaubnis entziehen zu lassen!
Die rechtliche Grundlage dafür ist der § 27 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz...

Prüfung bestanden?

Jede Lehre, jedes Studium usw. endet damit, dass man sein Wissen unter Beweis stellen muss. Die abzulegenden Prüfungen erfolgen nach den festgelegten Regeln der Bildungsträger (z.B. Hochschulen, Handels- und Handwerkskammern usw.). Natürlich hat der Betriebsrat hierbei keine Möglichkeiten der Mitbestimmung.
Kleinere Lehrgänge, Seminare oder sonstige Qualifizierungsveranstaltungen enden in der Regel mit einer Teilnahmebescheinigung.
Was aber ist, wenn der Arbeitgeber einen Nachweis darüber haben will, dass die Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich war - sprich - einen Prüfungstest durchführen will, der Einfluss auf die weitere Personalführung hat? (z.B. die weitere Entwicklung des Arbeitnehmers im Betrieb oder die zumindest teilweise Übernahme der Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber usw.)
Auch in diesen Fällen hat der Betriebsrat mitzubestimmen.

Zu beachten ist in diesen Fällen auch:

§ 98 Abs. 2

(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.