§ 98 Abs. 4+5 BetrVG

Streitfälle klären

Durchführung der Maßnahme und Teilnehmerauswahl

Immer wenn es um...

geht, kann der Betriebsrat ein Einigungsstellenverfahren einleiten (§ 76 BetrVG). Die Einigungsstelle entscheidet die strittigen Fragen dann endgültig und verbindlich.

Widerspruch gegen Ausbilder usw.

Hat der Betriebsrat Widerspruch dagegen eingelegt, dass eine bestimmte Person mit der Durchführung einer betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme beauftragt wird oder hat er ihre Abberufung verlangt (§ 98 Abs. 2 BetrVG), dann entscheidet darüber das Arbeitsgericht!
Sollte sich der Arbeitgeber dann nicht an die Vorgaben des Arbeitsgerichts halten, kann der Betriebsrat dies auf zwei Wegen erzwingen:
  1. Wenn der Arbeitgeber jemanden mit einer beruflichen Bildungsmaßnahme beauftragt, obwohl ihm dies vorher (auf Antrag durch den Betriebsrat) vom Arbeitsgericht verboten wurde, dann kann das Arbeitsgericht (wiederum auf Antrag des Betriebsrats) den Arbeitgeber zu einem "Ordnungsgeld" bis zu 10.000 Euro verurteilen.
  2. Wenn der Arbeitgeber sich weigert, eine mit einer beruflichen Bildungsmaßnahme beauftragte Person wieder abzuberufen, obwohl er vom Arbeitsgericht dazu verpflichtet wurde, kann das Arbeitsgericht ihn dazu (auf Antrag des Betriebsrats) durch ein "Zwangsgeld" von bis zu 250 Euro pro Tag der Zuwiderhandlung (gegen die gerichtliche Entscheidung) zwingen.
Wie schon beim Sonderfall, dass der Arbeitgeber selber auch als Ausbilder tätig ist, kann natürlich auch bei von ihm beauftragten Ausbildern die Aberkennung der Ausbildungsberechtigung nach § 27 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz infrage kommen.

§ 98 Abs. 4+5

(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.