§ 102 Abs. 5 BetrVG

Weiterbeschäftigung sicherstellen

Die wichtigste Voraussetzung dafür, dass die Weiterbeschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers mindestens bis zum Ende eines Kündigungsschutzprozesses erreicht wird, ist ein Widerspruch des Betriebsrats!

Ist die Stellungnahme des Betriebsrats beim Arbeitgeber eingegangen, kann dieser die Kündigung aussprechen. Er muss dem Kündigungsschreiben aber den Widerspruch des Betriebrats als Kopie beifügen.
Zugleich wird der Betriebsrat den Gekündigten darauf aufmerksam machen, dass er innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen kann und sollte! Und er wird ihn darüber informieren, dass der Widerspruch des Betriebsrats die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Ende des Prozesses sicherstellt!
Trotzdem muss der gekündigte Arbeitnehmer diesen Anspruch auf Weiterbeschäftigung selbst und ausdrücklich beim Arbeitgeber verlangen und zwar spätestens am ersten Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Gegen diese Weiterbeschäftigungspflicht kann sich der Arbeitgeber nur mithilfe einer beim zuständigen Arbeitsgericht beantragten einstweiligen Verfügung wehren. Er wird damit aber nur ausnahmsweise Erfolg haben - etwa wenn...
  • die Klage des Gekündigten zu geringe Erfolgsaussichten hat (oder "mutwillig" erscheint) - was für das Arbeitsgericht aber schon sehr offensichtlich sein müsste, sonst lässt es sich darauf normalerweise nicht ein
  • die Weiterbeschäftigung zu einer für den Arbeitgeber unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung würde - da eine Weiterbeschäftigung aber immer eine wirtschaftliche Belastung ist, müsste die Belastung in diesem Fall doch nachweisbar existenzgefährdende Ausmaße annehmen, ehe ein Arbeitsgericht die Weiterbeschäftigungspflicht aussetzt
  • der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war - was dem Arbeitsgericht aber wiederum regelrecht "ins Auge springen" müsste, wenn es sich darauf einlassen soll
Der Abs. 6 des § 102 BetrVG regelt noch die Möglichkeit, zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (freiwillig) zu regeln, dass der Betriebsrat bezogen auf Kündigungen stärkere Mitbestimmungsmöglichkeiten bekommt als gesetzlich vorgesehen (was in der Praxis so gut wie nie gelingt)...

§ 102 Abs. 5

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3. der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.