§ 102 Abs. 6 BetrVG

Echte Mitbestimmung vereinbaren

Die Einflussmöglichkeiten des Betriebsrat bei Kündigungen stellen sicher kein echtes Mitbestimmungsrecht dar (siehe "Beteiligungsrechte") - eher so etwas wie ein "Missbrauchsverhinderungsrecht". Zumindest theoretisch gibt es aber die Möglichkeit dies zu ändern:

Betriebsrat und Arbeitgeber können vereinbaren, dass Kündigungen immer nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig sind. Würde der Arbeitgeber dann eine Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat nicht akzeptieren, würde eine Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) die endgültige Entscheidung treffen.
Das wäre dann praktisch so etwas wie ein echtes Mitbestimmungsrecht bei Kündigungsfällen. Allerdings dürfte wohl kaum ein Arbeitgeber über diese Möglichkeit auch nur nachdenken wollen!
Und zwar schon deshalb nicht, weil ein gekündigter Arbeitnehmer auch dann gegen seine Kündigung klagen könnte, wenn die Einigungsstelle (oder sogar der Betriebsrat selber) die Kündigung für zulässig erklärt hätten...

§ 102 Abs. 6

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.