§ 111 BetrVG

Sachverständigen einschalten

Wie zu allen, spezielle Fachkunde benötigenden Themen und Fragen kann der Betriebsrat auch im Fall einer Betriebsänderung einen technischen und / oder rechtlichen Sachverständigen hinzuziehen. Das dafür einzuhaltende Verfahren ist geregelt in § 80 Abs. 3 BetrVG.

Im Fall des § 111 BetrVG gibt es aber für etwas größere Unternehmen eine Sonderregelung:
Hat das Unternehmen (Achtung: Messgröße ist das Unternehmen, nicht der Betrieb!) mehr als 300 Arbeitnehmer, kann der Betriebsrat einen externen Sachverständigen seines Vertrauens engagieren, ohne sich vorher mit dem Arbeitgeber darüber verständigen zu müssen!
Verlangt wird dabei lediglich, dass der Betriebsrat bei der Verpflichtung seines Sachverständigen darauf achtet, dass sich die Kosten in einem angemessenen Rahmen halten. Er ist aber nicht etwa verpflichtet, nach der billigsten Beratungslösung zu suchen!

§ 111

[...] Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. [...]