§ 14 a Abs. 1+5 BetrVG

Wahl in Kleinbetrieben

Die Betriebsratswahl ist immer eine komplizierte Angelegenheit. Deshalb war die Idee des Gesetzgebers, dieses Verfahren jedenfalls für Kleinbetriebe zu vereinfachen, auch alles andere als schlecht. In der Praxis hingegen kann es dabei so viele "Haken und Ösen" geben, dass es mit der "Vereinfachung" oft nicht so weit her ist. Trotzdem: 
In Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss (!) das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden!
Außerdem gilt:
In Betrieben mit 101 bis 200 Wahlberechtigten kann (!) das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden!
Dies setzt allerdings voraus, dass Wahlvorstand und Arbeitgeber sich vorher auf die Anwendung dieses Verfahrens geeinigt haben. Ohne eine derartige Vereinbarung wäre das vereinfachte Wahlverfahren in Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern unzulässig.
Ein Positives bringt das vereinfachte Wahlverfahren aber in jedem Fall:
Das vereinfachte Wahlverfahren wird immer als Persönlichkeitswahl / Mehrheitswahl (§ 14 BetrVG) durchgeführt!
Die Grundidee der vereinfachten Wahl ist ihre Durchführung im Rahmen sogenannter Wahlversammlungen (wie Betriebsversammlungen). Dadurch erhofft sich der Gesetzgeber ein etwas weniger bürokratisches Wahlverfahren.
Wie das mit den Wahlversammlungen gehandhabt werden muss, hängt davon ab, ob in einem Betrieb zum ersten Mal (oder nach einer betriebsratslosen Zeit wieder neu) ein Betriebsrat gewählt wird oder ob es bereits einen Betriebsrat gibt:
  • Gibt es bereits einen Betriebsrat, muss nur 1 Wahlversammlung durchgeführt werden (siehe § 14a Abs. 3 BetrVG)
  • Wird in einem Betrieb das erste Mal ein Betriebsrat gewählt (und muss oder soll das vereinfachte Verfahren angewendet werden), dann müssen 2 Wahlversammlungen stattfinden.
Und so läuft das dann ab:
  • Auf einer 1. Wahlversammlung wird zunächst ein Wahlvorstand gewählt (zum Verfahren siehe § 17a Nr. 3 BetrVG).
  • 1 Woche später findet auf einer 2. Wahlversammlung dann die eigentliche Betriebsratswahl statt – aber nicht etwa (wie man vielleicht denken könnte) durch Handaufheben...
Vielmehr gilt auch hier:
Auch wenn beim vereinfachten Wahlverfahren die Wahl des Betriebsrats im Rahmen einer Versammlung abläuft, muss der Wahlakt selber doch (siehe dazu § 14a Abs. 1 BetrVG) geheim und unmittelbar ablaufen!
Das heißt praktisch:
  • einzelne, unbeobachtete Stimmabgabe hinter Sichtschutz und
  • persönliche Stimmabgabe (siehe auch § 14 Abs. 1 BetrVG)
  • Online-Abstimmungen sind unzulässig
Die Wahl selber läuft also ganz ähnlich ab, wie bei der "normalen" Betriebsratswahl, nur dass beim vereinfachten Verfahren alle Wahlberechtigten in einem Raum zusammen sind und direkt nacheinander den Wahlakt vornehmen.
Wichtig ist dabei:

Wenn keine Briefwahl nötig war oder wenn alle Briefwahlzettel rechtzeitig vor der Versammlung beim Wahlvorstand eingegangen sind (§ 14a Abs. 4 BetrVG), erfolgt die Auszählung der Stimmen und die Bekanntgabe des Ergebnisses sofort in der Wahlversammlung!

§ 14a Abs. 1+5

(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt. [...]
(5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.