§ 14a Abs. 2 BetrVG

Wenn zum ersten Mal gewählt wird...

Soll oder muss eine Betriebsratswahl nach dem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, ohne dass es bereits einen Betriebrat gibt, dann muss es 2 Wahlversammlungen geben (§ 14a Abs. 1 BetrVG). Das heißt:
Alle Wahlvorschläge (Kandidatenvorschläge) müssen bis zum Ende der 1. Wahlversammlung, also gleich nach der Wahl des Wahlvorstands (§ 17 BetrVG), bei diesem eingereicht werden!
Dafür gilt Folgendes:
  • Grundsätzlich sollten diese Wahlvorschläge schriftlich und mit Stützunterschriften (siehe § 14 Abs. 4 BetrVG) abgegeben werden, was einer entsprechenden Vorbereitung bedarf.
  • Es ist aber auch möglich, noch während der Versammlung mündlich Wahlvorschläge einzubringen, die dann vom Wahlvorstand schriftlich festgehalten werden.
  • Die Unterstützung für mündlich eingebrachte Wahlvorschläge kann dann durch Handzeichen erfolgen und wird ebenfalls vom Wahlvorstand schriftlich festgehalten.
  • Alle Wahlvorschläge werden dann vom Wahlvorstand gesammelt, der daraus nach der Versammlung eine Liste als Grundlage für den späteren Stimmzettel zusammenstellt.
Da die vereinfachte Betriebsratswahl immer als Persönlichkeitswahl durchgeführt werden muss, kann und darf es nur eine Kandidatenliste geben!

Neben der Kandidatenliste (= Stimmzettel) muss der Wahlvorstand unmittelbar nach der 1. Wahlversammlung das Wahlausschreiben (§ 18 BetrVG) erstellen und beides aushängen (dabei helfen Formularvordrucke z.B. vom Bund-Verlag).

§ 14a Abs. 2

(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.