§ 14a Abs. 4 BetrVG

Briefwahl geht auch...

Die Möglichkeit zur schriftlichen Stimmangabe (= Briefwahl) muss auch beim vereinfachten Wahlverfahren angeboten werden!
Wahlberechtigte, die diese Möglichkeit nutzen wollen, müssen dies beim Wahlvorstand beantragen und zwar bis spätestens 3 Tage vor dem Tag der Betriebsratswahl (das ist bei der vereinfachten Wahl der Tag der Wahlversammlung§ 14a Abs. 1 BetrVG).
Aber Achtung:
Da bei einem so engen Zeitplan das Zusenden der Briefwahlunterlagen (§ 24 Wahlordnung BetrVG) und das Zurücksenden der ausgefüllten Stimmzettel bis zur Wahlversammlung mit normaler Post praktisch unmöglich ist, wird es meist so sein, dass die öffentliche Stimmauszählung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses am Ende der Wahlversammlung nicht erfolgen kann!

Deswegen heißt die Briefwahl im vereinfachten Wahlverfahren auch vorsichtshalber "nachträgliche schriftliche Stimmabgabe" (§ 35 Wahlordnung BetrVG). Das bedeutet konkret:

Wurde auch nur von einem Wahlberechtigten Briefwahl beantragt, dann muss der Wahlvorstand öffentlich (wie beim Wahlausschreiben) bekanntgeben,...
  • dass es zu einer "nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe" kommen wird, und
  • dass sich deshalb die eigentlich für das Ende der Wahlversammlung vorgesehene Stimmauszählung und Bekanntgabe des Ergebnisses (vergleiche § 14a Abs. 1 BetrVG) verschieben könnte.
Danach gibt es dann zwei Möglichkeiten, wie es weitergehen kann:
  1. Sind am Ende der Wahlversammlung die Stimmzettel aller registrierten Briefwähler eingegangen, müssen Auszählung und Bekanntgabe trotzdem sofort stattfinden.
  2. Sind jedoch nicht alle Stimmzettel eingegangen, muss der Wahlvorstand die Wahlurne versiegeln und eine realistische Frist für den Eingang der letzten Briefwahl-Stimmzettel festlegen (z.B. 3 Tage). Nach Ablauf dieser Frist werden alle Stimmen öffentlich ausgezählt und das Ergebnis der Wahl wird bekanntgegeben.

§ 14a Abs. 4

(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.