§ 17a BetrVG

"Vereinfachter" Wahlvorstand

  • In Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet das vereinfachte Verfahren der Betriebsratswahl statt.
  • Ebenso ist es, wenn sich in Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern Wahlvorstand und Arbeitgeber darauf geeinigt haben, die Betriebsratswahl vereinfacht durchzuführen (§ 14a BetrVG).
Muss oder soll vereinfacht gewählt werden, müssen bei der Bestellung / Wahl des Wahlvorstands nach § 16 und 17 BetrVG folgende Punkte beachtet werden:

1. Bestellung des Wahlvorstands

  • In Betrieben mit Betriebsrat muss der Betriebsrat spätestens 4 Wochen vor Ende seiner Amtszeit (zum Ende der Amtszeit siehe § 21 BetrVG) den Wahlvorstand bestellen (§ 16 Abs. 1 BetrVG).
  • Ist das 3 Wochen vor Ende der Amtszeit noch nicht geschehen, kann die Bestellung durch das Arbeitsgericht eingeleitet werden (§ 16 Abs. 2 BetrVG)...
  • oder – wenn vorhanden – alternativ auch durch den Gesamt- oder den Konzernbetriebsrat (durch den Konzernbetriebsrat nur, wenn es einen Gesamtbetriebsrat nicht gibt – § 16 Abs. 3 BetrVG).

2. Größe und Zusammensetzung

  • Wird das vereinfachte Wahlverfahren angewendet, besteht der Wahlvorstand immer aus 3 Personen (darf also nicht größer sein).
  • Ersatzmitglieder können und sollen benannt werden. Auch sollen möglichst Männer und Frauen im Wahlvorstand vertreten sein.

3. Wahl des Wahlvorstands auf Wahlversammlung

  • In Betrieben ohne Betriebsrat findet die vereinfachte Wahl in Form von 2 Wahlversammlungen statt.
  • Die erste dient der Wahl des Wahlvorstands, auf der zweiten findet die eigentliche Betriebsratswahl statt (§ 14a Abs. 1 BetrVG).
  • Zwischen der ersten und der zweiten Wahlversammlung liegt 1 Woche (§ 14a Abs. 1 BetrVG).
  • Die Einladung zur ersten Wahlversammlung kann von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern kommen oder von der Gewerkschaft (§ 17 Abs. 2 BetrVG).
  • Die Wahl des Wahlvorstands kann durch Handaufheben erfolgen, Mehrheit der Anwesenden genügt (§ 17 Abs. 3 BetrVG).

4. Wahl des Wahlvorstands gescheitert

  • Findet die Wahlversammlung trotz Einladung nicht statt, können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder
  • die Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstands stellen (§ 17 Abs. 4 BetrVG).

§ 17a

Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
3. In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.
4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.