§ 5 Abs. 1 BetrVG

Arbeitnehmer sind...

...(fast) alle, die in einem Betrieb "für Lohn und Brot" beschäftigt sind (zu den Ausnahmen siehe § 5 Abs. 2 BetrVG). Bedeutung hat diese Frage vor allem im Hinblick auf die Zuständigkeit des Betriebsrats.
Nur wer Arbeitnehmer nach den Vorschriften des BetrVG ist, fällt unter die Zuständigkeit des Betriebsrats und darf von ihm vertreten werden. Außerdem ergibt sich aus der Frage Arbeitnehmer ja oder nein, ob  das aktive sowie passive Wahlrecht zur  Betriebsratswahl besteht!
Besonders häufig stellt sich die Frage der Arbeitnehmereigenschaft, bei der Beteiligung (
bzw. Nicht-Beteiligung) des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen, wie z.B. bei einer Einstellung (siehe § 99 BetrVG).
Meistens wird es da auch keine Unklarheiten geben. In der Praxis aber kommt es in spezielleren Fällen doch zu Unsicherheiten. Deshalb: Zu den Arbeitnehmern eines Betriebs gehören auch...
  • Auszubildende und Praktikanten
  • Beschäftigte in Elternzeit
  • in Heimarbeit beschäftigte
  • Teilzeitbeschäftigte (auch geringfügig Beschäftigte)
Besonders bei "freien" Mitarbeitern (die vielleicht außerdem noch in "Heimarbeit" tätig sind), bei längerfristig beschäftigten Praktikanten o.Ä. wird der Betriebsrat sorgfältig prüfen, ob es sich nicht rechtlich gesehen um Arbeitnehmer des Betriebs handelt, für die er dann zuständig wäre!
Da die Rechtsauffassungen zu diesem Thema nicht einhellig sind, ist diese Frage nicht einfach zu beantworten. Es lohnt sich aber in jedem Fall, die folgenden Kriterien zu überprüfen und sich in Zweifelsfällen juristisch beraten zu lassen:
  • Gibt es eine vertragliche Grundlage für die Beschäftigung?
  • Stimmen diese Vertragsgrundlage und die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit überein?
  • Wie eigenständig kann der Betroffene seine Arbeitszeit festlegen?
  • Werden dabei "Betriebsmittel" benutzt?
  • Handelt es sich um eine Tätigkeit des Betriebszwecks (zu "Betriebszweck" siehe  )?
  • Ist eine Zusammenarbeit mit den anderen Beschäftigten des Betriebs zu erkennen?
  • Wie selbstständig oder weisungsgebunden ist die Tätigkeit?
In Zweifelsfällen kann und soll sich der Betriebsrat (oder bei der Vorbereitung der Betriebsratswahl der Wahlvorstand) an den Arbeitgeber wenden, mit dem Ziel, offene Fragen zu klären und die Notwendigkeit eines Rechtsstreits zu prüfen.

Sonderfall: Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer fallen nur in bestimmten Fällen unter die Zuständigkeit des Betriebsrats - z.B. bei Fragen der Einstellung (§ 99 BetrVG) und bei einigen sozialen Angelegenheiten wie z.B. Arbeitszeitregelungen, Dienstpläne usw. (§ 87 BetrVG) - Näheres dazu ist in § 14 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt. Leiharbeitnehmer spielen ferner eine besondere Rolle bei den Betriebsratswahlen. Näheres siehe dort.

Sonderfall: Beamte, Soldaten und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes

Auch sie können unter das BetrVG und damit unter die Zuständigkeit des Betriebsrats fallen, wenn sie zur Beschäftigung in ein Privatunternehmen "abgeordnet" sind. Das kommt zwar selten vor, kann aber z.B. im Bereich der Flugsicherung oder der Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen durchaus einmal der Fall sein.

Praktisch bedeutet das dann auch, dass Angehörige dieses Personenkreises mit allen Rechten an der Betriebsratswahl zu beteiligen sind. Das heißt:

  • sie sind bei der Feststellung der Betriebsratsgröße (§ 9 BetrVG) mitzuzählen
  • bei der Aufstellung der Wählerliste (§ 2 BetrVG Wahlordnung) zu berücksichtigen
  • nehmen an der Betriebsratswahl teil (aktives Wahlrecht) und dürfen sogar für den Betriebsrat kandidieren (passives Wahlrecht), soweit sie sonst die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllen (§ 7 und § 8 BetrVG)

§ 5 Abs. 1

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.