§ 74 Abs. 3 BetrVG

Gewerkschaftsrechte

Für eine gewerkschaftliche Betätigung von Betriebsratsmitgliedern im Betrieb gilt im Prinzip das Gleiche wie für die Parteipolitik:

Betriebsratsmitglieder können - wie jeder andere Arbeitnehmer auch - uneingeschränkt für ihre Gewerkschaft tätig werden!
Aber sie müssen diese Aktivitäten strikt von ihrer Betriebsratsarbeit trennen und dürfen auch keine Einrichtungen oder Materialien des Betriebsrats benutzen. Halten sie sich daran, dann dürfen sie aber z.B.:
  • Gewerkschaftsmitglieder werben
  • gewerkschaftliches Informationsmaterial verteilen
  • gewerkschaftliche Aktionsplaketten tragen
  • zu gewerkschaftlichen Arbeitskämpfen aufrufen, diese organisieren und daran teilnehmen
Der Betriebsrat als Gremium aber muss sich aus all diesen Aktivitäten strikt heraushalten und darf auch keinesfalls seine Ausstattung zur Verfügung stellen (z.B. um Streikaufrufe zu kopieren)!

§ 74 Abs. 3

(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.