§ 74 Abs. 1 BetrVG

Gemeinsame Sitzungen

Betriebsrat und Arbeitgeber sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung (einer gemeinsamen Sitzung) zusammenkommen!

Aber "sollen" heißt nicht "müssen"! Auch wenn es immer wieder Gründe geben mag, das eine oder andere Gespräch nicht zu führen (und sich auch beide Seiten darin einig sind), so ist es im Sinne einer kontinuierlichen Zusammenarbeit und Information doch vernünftiger, den Vorgaben des § 74 BetrVG zu folgen (siehe auch "Betriebsratssitzung") und sich regelmäßig zur gemeinsamen Besprechung zusammenzufinden.
Deshalb:
Wenn der Arbeitgeber sich wiederholt weigert, mit dem Betriebsrat zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenzukommen, wäre dies eine "grobe Pflichtverletzung" (§ 23 Abs. 3 BetrVG). Der Betriebsrat könnte ein entsprechendes Arbeitsgerichtsverfahren einleiten und so den Arbeitgeber an den Besprechungstisch zwingen.
Allerdings:
Der Arbeitgeber muss nicht unbedingt selbst an den gemeinsamen Sitzungen teilnehmen. Er kann sich auch vertreten lassen. Der Betriebsrat kann jedoch verlangen (und wenn nötig durchsetzen), dass es sich um eine kompetente Vertretung handelt - das heißt, dass die Vertretung...
  • fachlich etwas von den anstehenden Themen verstehen muss
  • sich verbindlich dazu äußern kann (also z.B. Zusagen im Namen des Arbeitgebers geben kann)
Außerdem sollte der Betriebsrat Folgendes beachten:
Eine gemeinsame Besprechung nach § 74 Abs. 1 BetrVG ist keine Betriebsratssitzung im rechtlichen Sinn! Deshalb darf (!) der Betriebsrat auf einer solchen Besprechung auch keine Beschlüsse fassen! Auch sollte er keinesfalls interne Meinungsverschiedenheiten vor dem Arbeitgeber diskutieren!
Mehr Informationen über die praktische Vorbereitung und Durchführung von Betriebsrats- und gemeinsamen Sitzungen finden sich im Teil "Betriebsratssitzung". In jedem Fall ist zu beachten:
  • für die Teilnahme von JAV und Schwerbehindertenvertretung gelten im Fall gemeinsamer Sitzungen die gleichen Teilnahmebedingungen wie bei "normalen" Betriebsratssitzungen
  • auch ein Gewerkschaftssekretär darf auf Einladung durch den Betriebsrat teilnehmen (siehe "Einladungen")...

Der ernste Wille zur Einigung

Der "ernste Wille zur Einigung", mit dem laut § 74 Abs. 1 BetrVG Betriebsrat und Arbeitgeber miteinander sprechen sollen, lässt sich gesetzlich im Grunde nicht vorschreiben. Praktisch gemeint ist damit deshalb nur:
Betriebsrat und Arbeitgeber sollten sich in gemeinsamen Sitzungen gegenseitig zuhören und die Argumente der jeweils anderen Seite zur Kenntnis nehmen - was aber letztlich nicht mehr als ein Appell an die Vernunft ist.
Wirklich wichtig ist vor allem dies:
Es gibt keinen Zwang zum Kompromiss! Der Betriebsrat muss sich nicht etwa (nur um seinen "ernsten Willen zur Einigung" zu zeigen) auf Kompromisse einlassen, bei denen die Interessen der Arbeitnehmer seiner Ansicht nach nicht ausreichend berücksichtigt sind!

§ 74 Abs. 1

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.