§ 76 Abs. 1 BetrVG

Bilden der Einigungsstelle

Können sich Betriebsrat (oder Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat) und Arbeitgeber in einer strittigen Frage nicht einigen, kann eine Einigungsstelle gebildet werden, um eine Entscheidung zu treffen. Dafür gibt es grundsätzlich zwei Wege:

  • Eine Einigungsstelle wird (auf Initiative des Betriebsrats oder des Arbeitgebers) gebildet, um eine aktuelle Streitfrage zu klären und zu entscheiden.
  • Arbeitgeber und Betriebsrat bilden gemeinsam eine "ständige Einigungsstelle", die dann bei allen auftretenden Meinungsverschiedenheiten tätig wird und sie entscheidet.
Besonders aus Sicht des Betriebsrats ist das Einrichten einer ständigen Einigungsstelle nicht zu empfehlen, weil es immer besser ist, wenn die Beisitzer fachlich etwas von dem anstehenden Fall verstehen (also speziell für jeden Fall ausgesucht werden). In der Praxis gibt es ständige Einigungsstellen deshalb nur sehr selten.
Es gibt zwei Arten von Meinungsverschiedenheiten, die von einer Einigungsstelle entschieden werden könnten:

1. erzwingbares Einigungsstellenverfahren

Dabei geht es immer um die inhaltliche Klärung einer Mitbestimmungsfrage (z.B. Rauchverbot, Arbeitszeitsystem, Leistungs- und Verhaltenskontrolle) - also nicht um die Frage, ob es in einem bestimmten Fall ein Mitbestimmungsrecht überhaupt gibt. In diesem Fall genügt es, dass eine der beiden Seiten eine Klärung vor der Einigungsstelle will und die Bildung der Einigungsstelle einleitet - die andere Seite muss dem dann folgen.

2. freiwilliges Einigungsstellenverfahren

Auch jede andere Meinungsverschiedenheit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber könnte durch ein Einigungsstellenverfahren entschieden werden (§ 76 Abs. 6 BetrVG). In einem solchen Fall müssten aber beide Seiten (Betriebsrat und Arbeitgeber) mit diesem Verfahren einverstanden sein und vorab bereits die Entscheidung der Einigungsstelle akzeptieren.
Freiwillige Einigungsstellenverfahren sind in der Praxis sehr selten.

§ 76 Abs. 1

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.