§ 76 Abs. 2 BetrVG

Zusammensetzung der Einigungsstelle

Betriebsrat (oder auch Gesamtbetriebsrat / Konzernbetriebsrat) und Arbeitgeber benennen eine gleiche Zahl sogenannter Beisitzer (im Normalfall für jede Seite zwei oder drei Personen). Hinzu kommt ein unparteiischer Vorsitzender (meist ein Arbeitsrichter) auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen.

Die Initiative zur Bildung einer Einigungsstelle kann sowohl vom Betriebsrat als auch vom Arbeitgeber ergriffen werden - je nachdem wer ein Interesse an einer schnellen und verbindlichen Entscheidung hat. Hier der Weg aus Sicht des Betriebsrats:
Die Bildung einer Einigungsstelle beginnt, indem der Betriebsrat beschließt, eine Einigungsstelle bilden zu wollen. Zu diesem Beschluss gehören...
  • die Festlegung, wie viele Beisitzer man vorschlagen möchte (nur die Zahl, nicht die Personen!) und
  • ein Vorschlag für die Person des unparteiischen Vorsitzenden.
Dieser Beschluss wird der Gegenseite schriftlich mitgeteilt (ein Beispielschreiben hier).
Der Arbeitgeber (oder im umgekehrten Fall der Betriebsrat) hat dann mehrere Möglichkeiten darauf zu reagieren. Er kann...
  • behaupten, dass der strittige Fall gar nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat unterliegt und deshalb auch nicht „einigungsstellenfähig“ ist
  • mitteilen, dass er mit der Anzahl der vorgeschlagenen Beisitzer nicht einverstanden ist, sondern (schon aus Kostengründen) eine geringere Zahl für ausreichend hält
  • mitteilen, dass er mit der Person des vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden nicht einverstanden ist
Selbstverständlich kann der Arbeitgeber die Vorgaben des Betriebsrats auch akzeptieren, dann wird er seinerseits die gleiche Anzahl von Beisitzern benennen und das Einigungsstellenverfahren kann beginnen (weiter dazu in § 76 Abs. 3 BetrVG).
Wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber über die Zuständigkeit der Einigungsstelle, die Zahl der Beisitzer oder die Person des Vorsitzenden nicht einig werden, dann muss das Arbeitsgericht eingeschaltet werden, um diese Frage(n) zu entscheiden.
Da das bis zu zwei Monate dauern kann, wird diese Möglichkeit manchmal genutzt, um Zeit zu gewinnen und auf diese Weise Druck auf die Gegenseite auszuüben!
Wichtig:
Soweit es die Beisitzer betrifft, kann es Streit immer nur über die Zahl der Beisitzer geben, nicht über die Auswahl der Personen! Denn die Beisitzer können nicht nur, sie sollten parteiisch sein!
Es ist sogar möglich - aber nicht unbedingt empfehlenswert-, dass der Betriebsrat Mitglieder als Beisitzer benennt. Eine Zusammenstellung der wichtigsten Argumente, warum dies nicht ratsam ist hier.


Der Betriebsrat kann sich im Einigungsstellenverfahren zusätzlich noch durch einen Rechtsanwalt oder einen Gewerkschaftssekretär vertreten lassen. Die Kosten hat in jedem Fall der Arbeitgeber zu tragen (§ 40 BetrVG).

§ 76 Abs. 2

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.